EAS 1134
Schließt ein in der Behindertenbetreuung tätiger gemeinnütziger österreichischer Verein mit deutschen, niederländischen und schweizerischen Fachkräften Werkverträge ab, auf Grund derer diese kurzfristige Seminarveranstaltungen in österreichischen Schulungsheimen abhalten, wobei bisher von den Honoraren, nicht aber von den Aufenthalts- und Reisekosten ein Steuerabzug nach § 99 EStG vorgenommen wurde, dann ist im gegebenen Zusammenhang folgendes zu beachten:
Die in der Schweiz und in den Niederlanden ansässigen Fachkräfte sind gemäß den mit diesen Staaten bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 14 DBA-Schweiz und Art. 15 DBA-Niederlande) berechtigt, die Rückerstattung der von ihren Honoraren einbehaltenen österreichischen Steuer zu beantragen.
Im Rückerstattungsverfahren kann von Seiten des Finanzamtes die Beibringung von amtlichen Ansässigkeitsbescheinigungen verlangt werden und es könnte der Frage der steuerlichen Erfassung der Honorare in den ausländischen Staaten nachgegangen werden.
Hinsichtlich der deutschen Fachkräfte wäre eine Steuerentlastung in Österreich nur dann möglich, wenn deren Tätigkeit als unterrichtende Tätigkeit und nicht als vortragende Tätigkeit eingestuft wird. Die Abgrenzung richtet sich nach den in AÖFV. Nr. 184/1984 mit der deutschen Steuerverwaltung vereinbarten Kriterien. Ein Zusammentreffen der Umstände, dass
- die Seminarveranstaltungen Lehrcharakter aufweisen, der eine über den bloßen Vortrag hinausgehende pädagogische Ausrichtung erfordert, und dass
- die Honorare von deutscher Seite als Entgelt für eine unterrichtende Tätigkeit gewertet und folglich der deutschen Besteuerung zugeführt werden,
hätte zur Folge, dass auf österreichischer Seite gemäß Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland eine Entlastung von der Abzugsbesteuerung zu gewähren ist.
Sollte allerdings auch auf deutscher Seite den Honoraren der Charakter von Entgelt für eine Vortragstätigkeit zugemessen worden sein und gemäß Art. 8 Abs. 2 letzter Satz DBA das Besteuerungsrecht Österreich vorbehalten worden sein, dann hätte es nicht nur mit der Besteuerung der Honorare sein Bewenden, sondern es müssten - dem Wesen einer Bruttoabzugsbesteuerung entsprechend - auch die Reise- und Aufenthaltskosten in die Steuerberechnungsgrundlage einbezogen werden.
29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | inländischer Verein, Werkvertrag, Steuerabzug, Steuerrückerstattung, amtliche Ansässigkeitsbescheinigung, unterrichtende Tätigkeit, Vortragender, Steuerentlastung, Lehrtätigkeit |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |