EAS 1136
Sind vier nach Österreich zugewanderte deutsche Staatsbürger an einer deutschen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht beteiligt, die sich - gemeinsam mit einem fünften in Deutschland verbliebenen Gesellschafter - mit der Verwaltung von deutschem Liegenschaftsvermögen und mit Kapitalvermögen befasst, dann steht hinsichtlich der vier österreichischen Gesellschafter das Besteuerungsrecht an den Kapitalerträgen nach Maßgabe der Artikel 10a und 11 DBA-Deutschland Österreich zu. Denn die deutsche Gesellschaft erzielt infolge ihrer bloß vermögensverwaltenden Funktion keine Einkünfte aus Gewerbetrieb, die diesfalls nach Artikel 4 ihren deutschen Betriebstätten zuzuordnen wären, sondern solche aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, sodass ihre Einkünfte unter Artikel 10a (Dividenden), 11 (Zinsen) bzw. Art. 3 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ) des DBA-Deutschland zu subsumieren sind.
Da die über die Personengesellschaft bezogenen Einkünfte auch auf deutscher Seite infolge der vermögensverwaltenden Eigenschaft der Gesellschaft bisher nicht als gewerbliche Einkünfte behandelt wurden, wird nicht erwartet, dass es nach der Wohnsitzverlegung der vier Gesellschafter nach Österreich zu einem Qualifikationskonflikt mit Deutschland kommen wird.
Der Umstand, dass das Kapitalvermögen der deutschen Gesellschaft nach Österreich transferiert und in österreichischen endbesteuerten Werten angelegt worden ist, kann im gegebenen Zusammenhang zu keiner anderslautenden Beurteilung führen.
29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Personengesellschaft, ausländische Gesellschaft, Vermögensverwaltung, Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte, Wohnsitzverlegung, Wohnsitzwechsel, Qualifikationskonflikt |