EAS 1132
Werden von einer Schweizer Firma Schalungsteile (rotationssymmetrische Teile aus Stahlbeton oder Holz) angemietet und gemeinsam mit weiteren eigenen Holz- und Stahlelementen auf diversen in- und ausländischen Baustellen verwendet, dann hängt die Frage, ob die in die Schweiz zu zahlenden Mietgebühren gemäß Art. 12 DBA-Schweiz in Österreich mit 5% zu besteuern sind, davon ab, ob diese Schalungselemente als "Sachinbegriff" zu werten sind; denn nur unter dieser Voraussetzung tritt beschränkte Steuerpflicht des schweizerischen Vermieters in Österreich ein.
Die Beantwortung dieser Frage setzt eine Sachverhaltsbeurteilung voraus, die im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht durchgeführt werden kann und daher der Beurteilung durch das zuständige Finanzamt vorbehalten werden muss. Hiebei wird es z.B. darauf ankommen, ob es sich bei den angemieteten Schalungselementen im wesentlichen um so komplette Schalungsausrüstungen handelt, dass sie als Einheit bereits die vom Mieter ausgeübte Bautätigkeit ermöglichen; Menge, Volumen und Zusammengehörigkeitsgrad der Schalungsausrüstung werden daher im gegebenen Zusammenhang eine Rolle spielen; für das Vorliegen eines "Sachinbegriffes" würde es auch sprechen, wenn der Wert der kompletten Schalungsausstattung insgesamt höher einzustufen ist, als die Summe der Werte der Einzelteile.
29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Sachinbegriff, Mietentgelt, Vermietungseinkünfte, beschränkte Steuerpflicht, Baustelle |