EAS 1141
Es ist wohl richtig, dass mit der Begründung eines liechtensteinischen Zweitwohnsitzes für einen österreichischen Grenzgänger die Grenzgängereigenschaft verloren geht, wenn dieser Zweitwohnsitz auch tatsächlich benützt wird und wenn daher dadurch das für die Grenzgängereigenschaft maßgebende Erfordernis der arbeitstäglichen Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz nicht mehr regelmäßig erfüllt wird. Da hiedurch aber der österreichische Besteuerungsanspruch für die liechtensteinischen Arbeitslöhne verloren geht, werden vorsorglich ausreichende Beweisunterlagen über die tatsächliche Nutzung dieses liechtensteinischen Zweitwohnsitzes anzuraten sein.
29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Grenzgänger, Zweitwohnsitz, Wohnsitznahme in Liechtenstein, Arbeitslohn, Besteuerungsanspruch |