EAS 1127
Wirkt eine österreichische Kapitalgesellschaft an der Errichtung eines Kraftwerksbaues in Malaysien unter Begründung einer malaysischen Betriebstätte mit und nimmt sie von einem ebenfalls in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführten österreichischen Beratungsunternehmen Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den malaysischen Betriebstättenfunktionen in Anspruch, dann müssen diese Fremdleistungskosten auf der Grundlage von Artikel 7 Abs. 3 DBA-Malaysien an die malaysische Betriebstätte weiterbelastet werden.
Ist nach dem innerstaatlichen Recht Malaysiens in einem solchen Fall vorgesehen, dass die dem österreichischen Beratungsunternehmen von der österreichischen Kraftwerksbaugesellschaft bezahlten Beratungshonorare einer Besteuerung unterliegen, dann steht Artikel 7 des DBA-Malaysien der Geltendmachung eines solchen Besteuerungsanspruches entgegen; denn das Beratungsunternehmen verfügt über keine Betriebstätte in Malaysien und darf folglich keiner malaysischen Besteuerung ausgesetzt werden, auch nicht im Steuerabzugsweg.
Eine Berufung auf Artikel 21 des Abkommens wäre im gegebenen Zusammenhang verfehlt. Denn diese Bestimmung käme nur dann zum Zug, wenn es um die Besteuerung von im Abkommen nicht besonders geregelten Einkünften geht. Es kann aber nicht ernstlich behauptet werden, die Unterhändler eines DBA hätten für Unternehmensgewinne einer Kapitalgesellschaft keine Abkommensregelung getroffen.
11. August 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA MAL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Malaysia (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 664/1990 |
Schlagworte: | Beratungsleistungen, Kapitalgesellschaft, Betriebstätte, Auslandsbetriebstätte, Steuerabzug, Beratungshonorare, Besteuerungsanspruch |