EAS 1134
Stellt sich bei der Entsendung eines Dienstnehmers einer deutschen Firma zu einer österreichischen Firma heraus, dass infolge Überschreitens der 183-Tage-Frist des Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht von Deutschland auf Österreich übergeht, dann muss von der bisher in Deutschland vorgenommenen Besteuerung in Deutschland entlastet und eine entsprechende Erfassung in Österreich herbeigeführt werden.
Hiebei sind in die österreichische Besteuerungsgrundlage alle Einkünfte einzubeziehen, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen. Es wäre daher einerseits nicht ausreichend, nur die dem österreichischen Unternehmen weiterbelasteten Bezugsteile zu erfassen, wenn auch in Deutschland Entgeltteile zufließen. Andererseits aber werden Umsatzprovisionen, die das deutsche Unternehmen während des Österreich-Einsatzes auszahlt, die aber nicht die in Österreich erfassbare Arbeitsperiode betreffen, nicht der österreichischen Besteuerung zugeführt werden können.
29. September 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 183-Tage-Frist, Auslandsentsendung, Dienstnehmerentsendung, Steuerentlastung, Arbeitsort, Einkünfteaufteilung |