EAS 1065
Ist tatsächlich nachweisbar, dass eine in Österreich von zwei luxemburgischen Kapitalgesellschaften gegründete GmbH "mittelbar" in Rußland und in Italien ansässigen natürlichen Personen gehört, dann würde hiedurch eine Sperre für die Anwendbarkeit der "Switch-over-Klausel" des § 10 Abs. 3 KStG 1988 gegeben sein.
Der Bezug von Gewinnausschüttungen von einer solchen in Irland als Tochtergesellschaft gegründeten (steuerfreien) "non-resident-company" wäre dann nach § 10 KStG 1988 im Grunde als steuerfreie Schachteldividende begünstigungsfähig.
Nach den bisherigen Erfahrungen handelt es sich bei den sogenannten "non-resident-companies" idR um reine Briefkastengesellschaften, die nach der Judikatur des VwGH keine Leistungen erbringen können (VwGH v. 22.3.1995, 93/13/0076). Wenn aber nun die Gewinne der irischen Gesellschaft durch Entgelte aus Serviceverträgen, Know-How-Überlassungen und Dienstleistungen an osteuropäische Gesellschaften begründet werden, dann stellt sich die Frage, wer diese Leistungen nun tatsächlich erbringt; sollten diese Aktivitäten von der österreichischen GmbH aus erbracht oder ihre Erbringung veranlasst worden sein, dann wird damit zu rechnen sein, dass sie steuerlich dieser österreichischen GmbH zuzurechnen sein werden, und zwar auch dann, wenn wegen Steuerausländerbeteiligung die österreichische GmbH durch die Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 nicht als missbrauchsverdächtig eingestuft ist.
28. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Gesellschaft, Schachtelbeteiligung, Schachtelprivileg, Gewinnausschüttung, steuerliche Zurechnung, Missbrauch, Know-How, Missbrauchsverdacht |
Verweise: | VwGH 22.03.1995, 93/13/0076 |