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Auflösung einer Pensionsrückstellung nach Aufgabe des inländischen Betriebes durch einen italienischen Unternehmer

BMF04 2542/3-IV/4/9730.4.19971997

EAS 1068

Die steuerliche Erfassung von positiven und negativen Einkünften aus einer ehemaligen gewerblichen Tätigkeit einer Betriebstätte obliegt dem Betriebstättenstaat (in diesem Sinn VwGH v. 6. März 1984, Zl. 83/14/0107).

Hat eine in Italien ansässige natürliche Person ihr österreichisches gewerbliches Einzelunternehmen mit ausschließlicher inländischer Betriebstätte im Jahr 1993 veräußert und wurde bei der seinerzeitigen steuerlichen Erfassung des Betriebes in Österreich eine Pensionsrückstellung berücksichtigt, dann unterliegen die im Jahr 1995 anfallenden nachträglichen Einkünfte auf Grund der Auflösung der Pensionsrückstellung der inländischen Besteuerung. Der Umstand, dass 1995 keine inländische Betriebstätte mehr besteht, ist demnach unerheblich.

30. April 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Inlandsbetriebstätte, Betriebsaufgabe, Veräußerung, nachträgliche Einkünfte

Verweise:

VwGH, 83/14/0107

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