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Steuerliche Behandlung luxemburgischer Basisgesellschaften

BMFK 1/26-IV/4/9731.10.19971997

EAS 1155

Gründet eine österreichische Kapitalgesellschaft in Luxemburg eine 100%ige Tochtergesellschaft, wobei die täglichen Geschäfte an eine professionelle luxemburgische Managementgesellschaft delegiert werden sollen und das Leitungsorgan der Tochtergesellschaft (der Verwaltungsrat) durch Mitarbeiter der österreichischen Muttergesellschaft besetzt wird, dann reichen diese Angaben nicht aus, um zu entscheiden, ob die Einkünfte der luxemburgischen Tochtergesellschaft der österreichischen Besteuerung unterliegen. Ein solches Besteuerungserfordernis kann sich insbesondere dann ergeben, wenn das zuständige Finanzamt bei der Sachverhaltsbeurteilung zu einem der folgenden Ergebnisse gelangt:

Entscheidend wird daher im gegebenen Zusammenhang sein, ob die in Luxemburg errichtete Tochtergesellschaft tatsächlich eigenständige wirtschaftlich beachtliche Funktionen erfüllt oder ob sie bloß eine zu Steuerumgehungszwecken eingeschaltete Basisgesellschaft darstellt. Der Umstand, dass

wird für sich allein in diesem Zusammenhang noch nicht alle Bedenken in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion der luxemburgischen Tochtergesellschaft auszuräumen imstande sein.

Um herauszufinden, ob und in welchem Umfang wirtschaftliche Funktionen tatsächlich in Luxemburg ausgeübt werden, wird die österreichische Finanzverwaltung primär das ihr bei Auslandsbeziehungen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht zustehende Ermittlungspotential auszuschöpfen haben; reicht dieses trotz ausreichender Mitwirkung von Parteienseite nicht aus, um die maßgebenden Feststellungen zu treffen, kann sich die österreichische Finanzverwaltung auf dem Amtshilfeweg (§ 2 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994 i.V. mit EG-Amtshilferichtlinie 77/99/EWG , ABl. L 336 27.12.77 S. 15) auch der Mithilfe der luxemburgischen Steuerverwaltung bedienen.

31. Oktober 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

Kapitalgesellschaft, Muttergesellschaft, Managementgesellschaft, Ansässigkeit, Geschäftsleitung im Inland, Briefkasten-Tochtergesellschaft, Briefkastengesellschaft, Verrechnungspreisgrundsätze, Fremdverhaltenskonformität, Gewinnaufteilung, Treuhandfunktion, ausländischer Kapitalanlagefonds, Rechtsmissbrauch, Basistochtergesellschaft, Funktion, Mitwirkungsverpflichtung

Verweise:

VwGH 22.03.1995, 93/13/0076
BFH 29.01.1975, I R 135/70, BStBl II 1975, 553
§ 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
§ 2 EG-AHG, EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994
BMF 08.07.1996, 04 0610/188-IV/4/96, AÖF Nr. 114/1996

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