EAS 1155
Gründet eine österreichische Kapitalgesellschaft in Luxemburg eine 100%ige Tochtergesellschaft, wobei die täglichen Geschäfte an eine professionelle luxemburgische Managementgesellschaft delegiert werden sollen und das Leitungsorgan der Tochtergesellschaft (der Verwaltungsrat) durch Mitarbeiter der österreichischen Muttergesellschaft besetzt wird, dann reichen diese Angaben nicht aus, um zu entscheiden, ob die Einkünfte der luxemburgischen Tochtergesellschaft der österreichischen Besteuerung unterliegen. Ein solches Besteuerungserfordernis kann sich insbesondere dann ergeben, wenn das zuständige Finanzamt bei der Sachverhaltsbeurteilung zu einem der folgenden Ergebnisse gelangt:
- der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt in Österreich (z.B. in den Räumen der Muttergesellschaft); die luxemburgische Tochtergesellschaft ist folglich in Österreich "ansässig" und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht; oder
- die luxemburgische Tochtergesellschaft ist in Wahrheit funktionslos, z.B. weil sie Briefkasteneigenschaft hat und daher gar nicht in der Lage ist, Leistungen zu erbringen (VwGH v. 22.3.95, 93/13/0076). Nach Z. 2.26 der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze, AÖFV. Nr. 114/1996, wäre ihr dann kein Gewinn zuzurechnen; oder
- an die luxemburgische Gesellschaft wurden zwar seitens der Muttergesellschaft gewisse Funktionen übertragen, doch entspricht die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft eintretende Gewinnaufteilung nicht dem Ergebnis der Funktionsteilung und ist damit nicht fremdverhaltenskonform; oder
- die luxemburgische Tochtergesellschaft hat lediglich die Funktion eines Treuhänders (z.B. in Bezug auf ihr zivilrechtlich übertragenes Kapitalvermögen); gem. § 24 BAO ist dieses Vermögen dem Treugeber (der österreichischen Muttergesellschaft) zuzurechnen; oder
- die luxemburgische Tochtergesellschaft fällt gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 InvFG unter den Begriff "ausländischer Kapitalanlagefonds", weil das ihr übertragene Kapitalvermögen nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist (EAS.984); die thesaurierten Erträge sind als ausschüttungsgleicher Ertrag bei der Muttergesellschaft zu erfassen; oder
- die Tochtergesellschaft entfaltet keine wirtschaftlich beachtliche Tätigkeit und es liegt aus diesem Grund Rechtsmissbrauch vor (siehe insb. BFH v. 29.1.1975, BStBl. II S. 533).
Entscheidend wird daher im gegebenen Zusammenhang sein, ob die in Luxemburg errichtete Tochtergesellschaft tatsächlich eigenständige wirtschaftlich beachtliche Funktionen erfüllt oder ob sie bloß eine zu Steuerumgehungszwecken eingeschaltete Basisgesellschaft darstellt. Der Umstand, dass
- die als Verwaltungsrat der luxemburgischen Gesellschaft bestellten Mitarbeiter der österreichischen Muttergesellschaft ihre Sitzungen nicht in Österreich, sondern in Luxemburg abhalten,
- auch der Geschäftsführer der luxemburgischen Managementgesellschaft in den Verwaltungsrat aufgenommen wird,
- die Managementgesellschaft auf Grund von Aufträgen seitens der luxemburgischen Tochtergesellschaft für diese tätig wird,
wird für sich allein in diesem Zusammenhang noch nicht alle Bedenken in Bezug auf die wirtschaftliche Funktion der luxemburgischen Tochtergesellschaft auszuräumen imstande sein.
Um herauszufinden, ob und in welchem Umfang wirtschaftliche Funktionen tatsächlich in Luxemburg ausgeübt werden, wird die österreichische Finanzverwaltung primär das ihr bei Auslandsbeziehungen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht zustehende Ermittlungspotential auszuschöpfen haben; reicht dieses trotz ausreichender Mitwirkung von Parteienseite nicht aus, um die maßgebenden Feststellungen zu treffen, kann sich die österreichische Finanzverwaltung auf dem Amtshilfeweg (§ 2 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994 i.V. mit EG-Amtshilferichtlinie 77/99/EWG , ABl. L 336 27.12.77 S. 15) auch der Mithilfe der luxemburgischen Steuerverwaltung bedienen.
31. Oktober 1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | Kapitalgesellschaft, Muttergesellschaft, Managementgesellschaft, Ansässigkeit, Geschäftsleitung im Inland, Briefkasten-Tochtergesellschaft, Briefkastengesellschaft, Verrechnungspreisgrundsätze, Fremdverhaltenskonformität, Gewinnaufteilung, Treuhandfunktion, ausländischer Kapitalanlagefonds, Rechtsmissbrauch, Basistochtergesellschaft, Funktion, Mitwirkungsverpflichtung |
Verweise: | VwGH 22.03.1995, 93/13/0076 |