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Steuerliche Behandlung einer in den USA für die Körperschaftsbesteuerung optierenden Limited Partnership

BMF04 4983/36-IV/4/9731.10.19971997

EAS 1151

Für die Beurteilung der Frage, ob eine US-Delaware Limited Partnership bei Anwendung des österreichischen Steuerrechts als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 sowie des BFH vom 17.7.1968, BStBl II S 695 und vom 23. 6.1992, BStBl II S 972) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Ist eine ausländische Gesellschaft hinsichtlich ihres Aufbaues und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar, dann ist sie nach diesen Grundsätzen in Österreich als Personengesellschaft zu behandeln (zB EAS 303, 493). Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat.

Ein Gutachten, das von einer österreichischen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erstellt worden ist, gelangt zu dem Schluss, dass bei einer in Delaware errichteten Limited Partnership, gemessen an ihren im gegebenen Zusammenhang wesentlichsten Merkmalen (Gesellschafterhaftung, Übertragbarkeit der Anteile, Zurechnung der Kapitaleinlagen, Geschäftsführung, Gesellschaftsvertragsänderungen), die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen überwiegend den im österreichischen Handelsrecht für Kommanditgesellschaften getroffenen Vorschriften entsprechen. Es liegen keine Gründe vor, diesem Untersuchungsergebnis im Rahmen des EAS-Verfahrens zu widersprechen; zumal auch in EAS 1009 bereits - dort allerdings ohne eingehender Prüfung - die Vermutung ausgesprochen wurde, dass eine US-Limited Partnership im Geltungsbereich der österreichischen Rechtsordnung als Personengesellschaft zu werten ist.

Wenn aber nach österreichischem Recht nicht die US-Partnership, sondern jeder der Gesellschafter als "Steuerpflichtiger" angesehen wird, dann findet unter diesen Umständen aus österreichischer Sicht das derzeit noch in Geltung stehende DBA-USA insoweit keine Anwendung, als diese Gesellschafter nicht in den USA ansässig sind (EAS 1009). Im Hinblick auf noch nicht abgeschlossene Untersuchungen im Fiskalkomitee der OECD ist derzeit allerdings noch nicht international abgeklärt, welche Wirkungen einer in den USA abgegeben Körperschaftsbesteuerungs-Option zukommen. Aus österreichischer Sicht wird nunmehr die Ansicht gestützt, dass dann, wenn die Kapitalerträge in den Händen der Personengesellschaft zur Besteuerung erfasst werden und wenn solcherart eine DBA-Ansässigkeit der Personengesellschaft bestätigt wird, ein DBA-Entlastungsanspruch im Quellenstaat der Einkünfte auch dann anzuerkennen ist, wenn die Gesellschafter in Drittstaaten ansässig sind.

Das BM für Finanzen wäre aus dieser Sicht bereit, bei Vorlage einer Bescheinigung durch die US-Steuerverwaltung, aus der sich ergibt, dass die Delaware Partnership aus US-Sicht im Sinn des DBA-USA/Österreich in den USA ansässig ist, eine Steuerentlastung nach Artikel VI DBA-USA auch dann anzuerkennen, wenn die Gesellschafter in Japan ansässig sind; in diesem Fall würde sonach in Österreich eine simultane Anwendbarkeit von zwei DBAs gegeben sein: denn dann käme auf der Grundlage des DBA-Japan (Vorlage einer japanischen Ansässigkeitsbescheinigung der Gesellschafter) eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer von 25% auf 20% in Frage oder es könnte auf der Grundlage des DBA-USA (unter Vorlage einer amerikanischen Ansässigkeitsbescheinigung) eine Herabsetzung der Kapitalertragsteuer von 25% auf 12,5% gewählt werden.

Stellt die US-Partnership einen KESt-Rückerstattungsantrag, wird Vorkehrung gegen Doppelrückerstattungen zu treffen sein; vom zuständigen österreichischen Finanzamt wird in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Erklärung abzuverlangen sein, dass die Gesellschafter keine gesonderten Rückerstattungsanträge einbringen werden.

31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 6 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Personengesellschaft, Partnership, Körperschaft, Fremdvergleich, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Ansässigkeit der Gesellschafter, Optionsausübung, Entlastung von der Doppelbesteuerung, Ansässigkeitsbescheinigung, Kapitalertragsteuer, Rückerstattung, Steuerrückerstattung

Verweise:

BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695
BFH 23.06.1992, IX R 182/87, BStBl II 1992, 972
EAS 303
EAS 493
EAS 1009

Stichworte