EAS 1150
Erzielt eine österreichische Kapitalgesellschaft im Jahr 1998 von ihrer italienischen Tochtergesellschaft Lizenzeinnahmen und ergibt sich in diesem Jahr infolge der wieder vortragsfähig gewordenen Verlustvorträge ein negatives Einkommen, das zur Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer führt, dann kann die in Italien von den 1998 zugeflossenen Lizenzgebühren mit 10% einbehaltene Quellensteuer auf die österreichische Mindestkörperschaftsteuer 1998 angerechnet werden. Fällt in einem Folgejahr wieder die Regelkörperschaftsteuer an, dann kann nur mehr die um die DBA-Anrechnung gekürzte Mindestkörperschaftsteuer auf diese Steuer angerechnet werden (EAS.985).
Nach geltender Rechtslage besteht keine Möglichkeit, eine im Jahr des Zuflusses der italienischen Einkünfte in Österreich steuerlich unverwertbare italienische Abzugssteuer auf spätere Jahre "vorzutragen" oder aber den Vorjahresverlust nicht auch zur Verrechnung mit den positiven italienischen Einkünften zu verwenden. Eine in Österreich unverwertbare italienische Abzugssteuer kann infolge des Abzugsverbotes für Personensteuern auch nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Sollte es allerdings so sein, dass die italienische Abzugssteuer erst anlässlich einer Lizenzgebührenzahlung im Jahr 1998 einbehalten wird, diese Lizenzgebühren aber bereits nach österreichischem Recht im Rahmen einer Rechnungsabgrenzung im Jahr 1997 erfasst worden sind, dann wäre die italienische Abzugssteuer des Jahres 1998 aliquot bereits 1997 anzurechnen. Denn die Auslandssteueranrechnung hat immer auf jene österreichische Steuer zu erfolgen, die auf die betreffenden Auslandseinkünfte entfällt (EAS.888).
31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Anrechnung der ausländischen Steuer, Kapitalgesellschaft, Muttergesellschaft, Lizenzgebühren, Verlustvortrag, Quellenbesteuerung, Mindestkörperschaftsteuer, Anrechnungshöchstbetrag, Abzugssteuer, Auslandssteueranrechnung |