EAS 1162
Gründen zwei in Österreich ansässige Investoren eine inländische GmbH & CO KEG, die in den USA ein zur Vermietung bestimmtes Bürogebäude erwirbt, und optiert diese österreichische Personengesellschaft in den USA für die Körperschaftsbesteuerung, dann stellt sich die Frage, ob die in den USA von der inländischen KEG erhobene Einkommensteuer auf die in Österreich von den Gesellschaftern der inländischen KEG zu erhebende Einkommensteuer/Körperschaftsteuer gemäß Artikel XV DBA-USA anzurechnen ist.
Fragen dieser Art werden gegenwärtig im Rahmen einer vom OECD-Fiskalkomitee eingesetzten Studiengruppe, die sich mit Besteuerungsproblemen von Personengesellschaften befasst, untersucht. Unvorgreiflich des Ergebnisses dieser Untersuchungen wird vom BM für Finanzen die Auffassung vertreten, dass in Fällen der vorliegenden Art die in Österreich ansässigen Gesellschafter auf Grund des DBA-USA ein Anrecht besitzen, dass die in ihren Händen in Österreich besteuerten Einkünfte, von der Doppelbesteuerung entlastet werden; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass infolge eines grenzüberschreitenden Zurechnungskonfliktes, die betreffenden Einkünfte im DBA-Partnerstaat in den Händen der inländischen Personengesellschaft besteuert wurden. Die inländischen Gesellschafter sind daher aus dieser Sicht gemäß Artikel XV DBA-USA berechtigt, jene US-Steuer, die - nach US-Steuerrecht abkommenskonform - von den Einkünften der KEG erhoben wurde, in dem Maße auf ihre österreichische Einkommensteuer/Körperschaftsteuer anzurechnen, in dem die in den USA besteuerten Einkünfte in ihrer Besteuerungsgrundlage enthalten sind. Gleichgelagerte Überlegungen wurden der EAS 1054 in einem umgekehrten Fall, in dem eine inländische GmbH für die Besteuerung als Personengesellschaft in den USA optiert hat, zugrundegelegt.
Ergeben sich nach österreichischem Recht steuerliche Verluste aus der US-Immobilienvermietung, dann sind diese Verluste - ungeachtet der in den USA bei der österreichischen Gesellschaft vorgenommenen steuerlichen Berücksichtigung - in Österreich bei den Gesellschaftern steuerlich ausgleichsfähig; da allerdings sowohl positive wie auch negative Auslandseinkünfte stets nach österreichischem Recht ermittelt werden müssen, darf kein Fall von ausgleichsschädlicher "Liebhaberei" vorliegen.
31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Optionsausübung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Personengesellschaft, Steuerentlastung, Doppelbesteuerung, Anrechnungshöchstbetrag, Verlustausgleich, Immobilieneinkünfte |
Verweise: |