EAS 1156
Sobald das DBA-USA vom 31.5.1996 in Wirksamkeit tritt, steht bei Personalauslandsentsendungen dem Tätigkeitsstaat in Übereinstimmung mit den neuesten OECD-Grundsätzen bei einer 183 Tage nicht übersteigenden Entsendung kein Besteuerungsrecht zu. Die Berechnung der 183-Tage-Frist ist nach den Regeln der letztgültigen Fassung des OECD-Musterabkommens 1992 ausgestaltet: darnach wird nicht mehr auf die Entsendungszeit im jeweiligen Kalenderjahr, sondern auf die Entsendungszeit innerhalb eines ab jeder Einreise stets neu beginnenden 12-Monatszeitraumes abgestellt.
Wenn daher ein Unternehmensmitarbeiter monatliche Familienheimflüge durchführt, dann beginnt mit jeder Rückkehr in den Entsendungsstaat ein neuer 12-Monatszeitraum zu laufen. In jedem dieser sich überlappenden 12-Monatszeiträumen ist dann der 183-Tage-Test gesondert vorzunehmen.
Die Neuregelung bedeutet sonach nicht, daß bei einer Mehrjahresentsendung der Tätigkeitsstaat wegen der monatlichen (z.B. jeweils 6tägigen) Heimreisen nie ein Besteuerungsrecht erlangen könnte. Vielmehr ist bei dieser Gestaltung evident, dass in jedem dieser 12-Monatszeiträume (= jeweils 356 Tage) die 183-Tage-Anwesenheit vorliegt (365-12x6=293, sonach mehr als 183).
20. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | 183-Tage-Klausel, Auslandsentsendung, Personalentsendung, Tätigkeitsstaat |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |