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Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

4.3 Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz

(1) Bestehen Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften und an ausländischen Gesellschaften, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, werden der Vermögenswert V nach Abschnitt 1 und der Ertragswert E nach Abschnitt 2 ermittelt, wobei zur Vermeidung des Kaskadeneffektes weder in V der Wert noch in E die Erträge der Beteiligung enthalten sein dürfen.

(2) Der gemeine Wert des Beteiligungsbesitzes B wird sodann bei der Ermittlung des gemeinen Wertes G in die Berechnung einbezogen. Um den gemeinen Wert des Beteiligungsbesitzes auf das Nennkapital der Obergesellschaft zu beziehen, ist vorerst der gemeine Wert der Beteiligung (Anteile)

zu errechnen und mit dem Nennkapital der von der Obergesellschaft gehaltenen Anteile zu multiplizieren. Bei Vorliegen mehrerer Beteiligungen ist die Summe der gemeinen Werte zu bilden. Wurde Schulden zur Anschaffung der Beteiligung aufgenommen, so sind sie in ihrer zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] aushaftenden Höhe vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen.

Der so ermittelte Betrag wird mit 100 multipliziert, durch das Nennkapital N (der Obergesellschaft, Abschnitt 3) dividiert und ergibt die anzuwendende Größe B (Wert der gesamten Beteiligungen umgerechnet auf 100 S des Nennkapitals der Obergesellschaft).

Der gemeine Wert ergibt sich somit nach der Formel

 

V - E

 

G =

----------

+ B,

 

2

 

wobei B für den gemeinen Wert der Beteiligung je 100 Schilling Nennkapital der Obergesellschaft steht.

Beispiel 8: Gemeiner Wert bei Beteiligungsbesitz

Beteiligung an:

gemeiner Wert der Beteiligung

AG (Börsekurs)

1,000.000

[s. Abs. (4)]

AG (ausl. Börsekurswert 700.000 in S)

700.000

 

GesmbH (ermittelter Wert 200.000)

200.000

 

Summe der gemeinen Werte

= 1,900.000

 

Schulden

- 200.000

 

Summe

= 1,700.000

 

 

Summe x 100

 

1,700.000 x 100

 

B =

---------------------

=

-------------------------------

= 17

 

N (Beispiel 5)

 

10,000.000 (Beispiel 5)

 

 

V (Beispiel 1) + E (Beispiel 3)

 

423 + 200

 

G =

------------------------------------

+ B =

-----------------

+17 = 299,5 + 17 = 328,5

 

2

 

2

 

G = 328 S je 100 S Nennkapital.

(3) ist E eine negative Größe, kann sich nach Abschnitt 4.2 die Notwendigkeit der Begrenzung mit 40% des Vermögenswertes ergeben. In diesem Fall lautet die Formel

 

V - E

 

V + B

G =

----------

+ B, mindestens aber

----------

 

2

 

2,5

Beispiel 9: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten und Beteiligungsbesitz

 

V (Beispiel 2) - E (Beispiel 4)

 

418 - 10

 

G =

----------------------------------

+ B (Beispiel 8)=

-----------

+17 = 204 + 17 = 221

 

2

 

2

 

G = 221 S je 100 S Nennkapital.

Beispiel 9a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten und Beteiligungsbesitz; Liquidationswert

 

V (Beispiel 2) - E (Beispiel 4a)

 

418 - 110

 

G =

----------------------------------

+ B (Beispiel 8)=

-----------

+17 = 154 + 17 = 171

 

2

 

2

 

 

V (Beispiel 2) + B (Beispiel 8)

 

418 + 17

 

mindestens:

-----------------------------------

=

-------------

= 174

 

2,5

 

2,5

 

G = 174 S je 100 S Nennkapital.

(4) Bei notierten Anteilspapieren ist der Kurswert vom Stichtag zugrundezulegen.

(5) Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes einer Gesellschaft, die aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften oder freiwillig einen konsolidierten Abschluss erstellt, kann anstelle der getrennten Ermittlung der gemeinen Werte für Unter- und Obergesellschaft(en) über Antrag und Nachweis der Bilanzdaten der verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) der gemeine Wert aus dem konsolidierten Jahresabschluss abgeleitet werden.

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Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

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