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Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

BMF08 1037/1-IV/8/961.1.19941994Richtlinien zur Ermittlung des gemeinen Wertes von inländischen nicht notierten Wertpapieren und Anteilen (Wiener Verfahren 1996)

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

I. Allgemeines

A. Rechtslage ab 1. Jänner 1994

1. Durch Art. XI des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, wurde ua.

2. Ab 1. Jänner 1994 erfolgt die Bewertung der Wertpapiere und Anteile somit ausschließlich nach den §§ 13 und 14 BewG.

Ab diesem Zeitpunkt entfallen auch

3. Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Anteilen und Wertpapieren verlagert sich somit ab 1. Jänner 1994 von gesonderten Feststellungsverfahren der Betriebsfinanzämter in das individuelle Bemessungsverfahren bei den Finanzämtern für Gebühren.

B. Bewertungsstichtag

1. Der Zeitpunkt, zu dem Bewertungen von Wertpapieren und Anteilen durchzuführen sind, richtet sich ab 1. Jänner 1994 nach den Zeitpunkten der Verwirklichung der in Frage kommenden Steuertatbestände.

2. Während bei notierten Wertpapieren die Bewertung ausgehend von den Börsekursen für beliebige Zeitpunkte keine Schwierigkeiten bereitet, ist es bei nicht notierten Wertpapieren und Anteilen in den meisten Fällen nicht ohne weiteres möglich, eine exakte stichtagsbezogene Bewertung vorzunehmen, weil die erforderlichen Daten nicht zur Verfügung stehen.

Es bestehen keine Bedenken in Fällen, in denen das Unternehmen keine unvorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung genommen hat, den auf einen dem Stichtag möglichst naheliegenden Zeitpunkt ermittelten Wert der Anteile der Besteuerung zugrundezulegen.

Es wird dies auf der Basis des dem Bewertungsstichtag nächstliegenden Bilanzstichtages erfolgen können.

Über Antrag kann der Ermittlung auch eine zum Bewertungsstichtag erstellte Bilanz oder Vermögensstatus zugrundegelegt werden. Grundsätzlich werden die Handelsbilanzdaten herangezogen werden können, sofern sich aus den steuerlichen Daten des Unternehmens wegen schwerwiegender Mängel der Buchhaltung nicht erhebliche Zweifel an deren Verwendbarkeit ergeben.

Der gemeine Wert von Wertpapieren richtet sich nach der Art des Rechtes, das durch das Wertpapier verbrieft ist. Ist dieses Recht zB eine Kapitalforderung, so ist der gemeine Wert nach den Vorschriften des § 14 BewG zu ermitteln. Der gemeine Wert für Anteile an Kapitalgesellschaften wird in der Regel nach den Vorschriften des § 13 Abs. 2 BewG ermittelt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile durch ein Wertpapier verbrieft sind (zB Aktien) oder nicht (zB Anteile an Gesellschaften mbH).

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 14 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

Schlagworte:

Wiener Verfahren 1996, gemeiner Wert von Anteilen

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