C. Steuerlicher Vermögenswert
(3) Der so ermittelte Vermögensbetrag ist, sofern es sich um einen positiven Wert handelt, um 10% zu kürzen. Mit dieser pauschalen Kürzung sind alle sonst noch in Frage kommenden, aber aus Vereinfachungsgründen im Einzelnen nicht vorgenommenen Abrechnungen abgegolten. Die pauschale Kürzung vermindert sich auf 5%, wenn vom Antragsrecht nach Position 3 Gebrauch gemacht wird. Die gegenüber dem "Wiener Verfahren 1989" geringere pauschale Kürzung ist durch die weitgehende Berücksichtigung der Handelsbilanzansätze begründet.
(4) Dieser (pauschal gekürzte) Vermögensbetrag ist mit 100 zu multiplizieren und durch das Nennkapital N (Abschnitt 3) zu dividieren. Der der Ableitung des gemeinen Wertes G je 100 Schilling (Abschnitt 4) zugrunde zu legende Vermögenswert V ergibt sich somit nach der Formel
Vermögensbetrag x 100 | |
V = | ----------------------------- |
N |
Beispiel 1: Vermögenswert ohne Ausnützung von Antragsrechten
Bilanzsumme | 67,000.000 |
- Passivposten (§ 224 Abs. 3 Pos. C, D, E HGB) | -15,000.000 |
Ausgangswert | 52,000.000 |
Summe der Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2) ohne Ausnützung von Antragsrechten | - 5,000.000 |
Zwischensumme | 47,000.000 |
Kürzung 10 % | -4,700.000 |
Vermögensbetrag | 42,300.000 |
Vermögensbetrag x 100 | 42,300.000 x 100 | ||
---------------------------------- | = | ------------------------------- | = 423 |
N (Beispiel 5) | 10,000.000 |
V = 423 S je 100 S Nennkapital
Beispiel 2: Vermögenswert mit Ausnützung von Antragsrechten
Ausgangswert wie Beispiel 1 | 52,000.000 |
Summe der Zu-/Abrechnungen (Pos. 1, 2) mit Ausnützung von Antragsrechten | - 8,000.000 |
Zwischensumme | 44,000.000 |
Kürzung 5% | -2,200.000 |
Vermögensbetrag | 41,800.000 |
Vermögensbetrag x 100 | 41,800.000 x 100 | ||
---------------------------------- | = | ------------------------------- | = 423 |
N (Beispiel 5) | 10,000.000 |
V = 418 S je 100 S Nennkapital