4.5 Gemeiner Wert bei Konzentration des Anteilsbesitzes
Gemäß § 13 Abs. 3 BewG ist der gemeine Wert einer Beteiligung maßgebend, wenn er infolge besonderer Umstände (zB bei gesellschaftsbeherrschender Konzentration des Anteilsbesitzes in einer Hand) höher ist als die Summe der gemeinen Werte der Einzelanteile. Ein solcher "Paketzuschlag" kann jedoch nicht im Rahmen dieses Verfahrens, sondern allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände und Gründe, die einen wesentlich höheren Wert rechtfertigen und die nicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zurückzuführen sind (§ 10 Abs. 2 letzter Satz BewG) im Bemessungsverfahren vorzunehmen sein.
4.6 Gemeiner Wert bei nicht voll eingezahltem Kapital
Die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis der Anteile am vollen Nennkapital (Abschnitt 3). Sofern die Gesellschafter nicht ausdrücklich eine davon abweichende Vereinbarung getroffen haben, gilt dies auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist. Es ist dabei unerheblich, ob noch mit einer Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. Wenn sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals richtet, dann gilt der gemeine Wert für je 100 Schilling des jeweils eingezahlten Nennkapitals.
4.7 Gemeiner Wert bei Neugründung, Einbringung und Umgründung
(1) Der gemeine Wert der Anteile an einem neu gegründeten Unternehmen wird in der Regel mit 85% des Vermögenswertes V (Abschnitt 1) angenommen werden können. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, zB durch den ersten Jahresabschluss nach dem Gründungsstichtag, dass darüber hinausgehende Wertminderungen, insbesondere durch Anlaufverluste, eingetreten sind, so ist der niedrigere nachgewiesene Vermögens- und Ertragswert als Grundlage für die Feststellung des Gemeinen Wertes heranzuziehen.
(2) Bei Einbringung eines Betriebes, Teilbetriebes, Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft sowie bei Verschmelzungen und Umwandlungen zum Buchwert (aufgrund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes) kann der Ertragswert der übernehmenden Gesellschaft aus den Ertragsaussichten aller beteiligten Unternehmen abgeleitet werden.
Bei Kauf oder Umgründungsvorgängen, die nicht zum Buchwert erfolgen, werden die Ertragsaussichten eines jeden einzelnen Unternehmens gesondert zu beurteilen sein.
Tatsächlich eingetretene Verluste, die später als in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungszeitpunkt liegt, erzielt werden, sind aufgrund des Stichtagsprinzips nicht zu berücksichtigen.
Allenfalls kann sich ein Grund für Zu- oder Abschläge nach Abschnitt 4.8 ergeben.
(3) Bei der Ermittlung des Ertragswertes kann auch das Ausscheiden eines Betriebes oder Teilbetriebes entsprechend zu berücksichtigen sein.
4.8 Gemeiner Wert bei Besonderheiten in Einzelfällen
In der Regel wird die Ermittlung des gemeinen Wertes durch das vorstehende Verfahren ohne Anwendung weiterer Zu- oder Abschläge möglich sein. Dies gilt auch bei Abweichungen des Ertragswertes vom Vermögenswert. Zu- oder Abschläge vom gemeinen Wert können insbesondere bei einer Änderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens gerechtfertigt sein, soweit sie zum Ermittlungszeitpunkt [Abschnitt 1 (1)] konkret - zB durch die Auftragslage zum Ermittlungszeitpunkt - erkennbar war.
4.9 Gemeiner Wert von Anteilen an ausländischen Gesellschaften
Lässt sich der gemeine Wert von Anteilen an ausländischen Gesellschaften nicht aus Verkäufen ableiten (zB in- oder ausländische Börsennotierungen), kann das Wiener Verfahren 1996 als Schätzungsanleitung angewendet werden. Auch eine etwa vorliegende, nach einem ähnlichen Verfahren oder nach dem § 13 Abs. 2 BewG entsprechenden Bestimmungen (zB Bundesrepublik Deutschland) amtliche Ermittlung des Gemeinen Wertes kann als Grundlage herangezogen werden.