II. Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen
Der gemeine Wert von Aktien, Anteilen an Gesellschaften mbH, Genussscheinen und Partizipationsscheinen ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. Dabei kommen grundsätzlich alle Verkäufe (nicht zusammenhängende Verkaufsvorgänge) aus dem Ermittlungszeitraum [III, Abschnitt 2 (1)] in Betracht. Unter Umständen kann auch ein nicht unwesentlicher einzelner Anteilsverkauf für die Beurteilung des gemeinen Wertes von Bedeutung sein. Die Verkäufe sind weiters dahin gehend zu untersuchen, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt und gemäß § 10 BewG zur Ableitung des gemeinen Wertes geeignet sind. Verkäufen, die zeitlich näher - vor oder nach dem - Ermittlungszeitpunkt liegen, wird größere Bedeutung beizumessen sein als anderen.