4. Gemeiner Wert (G)
4.1 Gemeiner Wert im Normalfall
Der gemeine Wert wird im Normalfall als Mittelwert vom Vermögens- und Ertragswert errechnet. Die Formel lautet daher
V + E | |
G = | ---------- |
2 |
Die Berechnung des Vermögenswertes V ist nach Abschnitt 1, die des Ertragswertes E nach Abschnitt 2 vorzunehmen. Bei Ertragslosigkeit ergibt sich der gemeine Wert somit als halber Vermögenswert. In obige Formel ist auch ein negativer Vermögenswert einzusetzen, doch ist der Ansatz eines rechnerisch sich ergebenden "negativen gemeinen Wertes" ausgeschlossen.
Beispiel 6: Gemeiner Wert
V (Beispiel 1) + E (Beispiel 3) | 423 + 200 | |||
G = | ------------------------------------- | = | ----------------- | = 311,5 |
2 | 2 |
G = 311 S je 100 S Nennkapital.
4.2 Gemeiner Wert bei Verlustaussichten
Bei Verlustaussichten [Abschnitt 2 (7)] wird stets der Liquidationswert des Unternehmens die Untergrenze bilden. Dieser hängt wesentlich von der Zusammensetzung des Vermögens ab, sodass der Liquidationswert aus Vereinfachungsgründen mit 40% des Vermögenswertes V angenommen werden kann. Bei Nachweis eines niedrigeren Liquidationswertes ist dieser anzusetzen. Somit ergibt sich der gemeine Wert bei Verlustaussichten nach der Formel
V - E | V | ||
G = | ---------- | , mindestens aber | ------- |
2 | 2,5 |
Beispiel 7: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten
V (Beispiel 2) + E (Beispiel 4) | 418 - 10 | |||
G = | ------------------------------------- | = | ----------------- | = 204 |
2 | 2 |
G = 204 S je 100 S Nennkapital.
Beispiel 7a: Gemeiner Wert bei Verlustaussichten; Liquidationswert
V (Beispiel 2) + E (Beispiel 4a) | 418 - 110 | |||
G = | --------------------------------------- | = | ----------------- | = 154 |
2 | 2 |
V (Beispiel 2) | 418 | |||
mindestens: | ----------------- | = | ------- | = 167,2 |
2,5 | 2,5 |
G = 167 S je 100 S Nennkapital.