EAS 808
Hat eine US-Gesellschaft ihr Europa-Headoffice in der Form einer Betriebstätte in den Niederlanden eingerichtet und wird von dort aus durch Einsatz von selbständigen österreichischen Handelsvertretern, die ihrerseits selbst wieder selbständige österreichische Handelsvertreter unter Vertrag nehmen, der österreichische Markt beworben, wobei keinerlei Verkaufsaktivitäten gesetzt werden (der Verkauf der US-Produkte findet über den österreichischen Groß- und/oder Einzelhandel statt), so wird durch eine derartige Aktivität der US-Gesellschaft in Österreich keine zur beschränkten Steuerpflicht dieser Gesellschaft führende inländische Betriebstätte begründet.
Werden allerdings seitens des niederländischen Head-Offices Schauräume in Österreich angemietet, würden diese sowohl nach inländischem Recht als auch nach Art. II lit. f DBA-Österreich/USA inländische Betriebstätten (für die US-Gesellschaft) begründen; das im gegebenen Zusammenhang nach dem OECD-Muster gestaltete DBA-Österreich/Niederlande, bei dem dieser Effekt nicht eintreten würde, ist im Hinblick auf die bloße Betriebstätteneigenschaft des niederländischen Head-Offices nicht anwendbar.
Werden nun die Schauräume nicht von der US-Gesellschaft, sondern von den selbständigen Handelsvertretern angemietet, so wird es sehr darauf ankommen, in welcher Funktion die Handelsvertreter hierbei tätig werden. Haben die Handelsvertreter nur die Funktion von "Strohmännern", die zur Vermeidung einer österreichischen Steuerpflicht "auf dem Papier" als Mieter der Schauräumlichkeiten auftreten, dann kann durch eine derartige Gestaltung die Steuerpflicht in Österreich nicht umgangen werden. Für eine solche Beurteilung würde beispielsweise sprechen, dass der Mietaufwand an die US-Gesellschaft weiterbelastet wird, dass die US-Gesellschaft (das niederländische Head-Office) Dienstnehmer zur Betreuung der Schauräume nach Österreich entsendet, dass die Mietrechte bei Beendigung der Handelsvertretertätigkeit auf die US-Gesellschaft übergehen usw. Werden hingegen von den österreichischen Handelsvertretern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Räumlichkeiten angemietet, um ihre Handelsvertretertätigkeit effektiver und gewinnbringender zu gestalten, dann erscheint eine solche Vorgangsweise durchaus als im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Handelsvertreters gelegen, sodass hiedurch für das US-Unternehmen keine inländische Betriebstätte entsteht.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, kann aber nicht im EAS-Verfahren entschieden werden, da dies weitere Erhebungen (insbesondere in Richtung Art und Umfang der Aktivitäten) voraussetzt, die durch die Abgabenbehörden der ersten Instanz gesetzt werden müssten. Entscheidend wird hierbei immer sein, ob die österreichischen Käufer der offensichtlich direkt aus den USA angelieferten Produkte durch die gewählte Gestaltung in einer Weise betreut werden, wie dies sonst nur bei Begründung einer österreichischen Niederlassung bewerkstelligt werden könnte. Denn gleiche wirtschaftliche Funktionen von Steuerausländern in Österreich sollen ungeachtet der gewählten formalen Darstellungsform gleiche Steuerfolgen nach sich ziehen.
5. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | Inlandsbetriebstätte, Steuerumgehung, Dienstnehmerentsendung |
Verweise: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |