EAS 809
Wird ein in Vorarlberg ansässiger Steuerpflichtiger in den Vorstand einer liechtensteinischen Stiftung aufgenommen und übt er seine neue Funktion als Grenzgänger aus, dann unterliegen seine Vorstandsbezüge gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein in Österreich der Besteuerung. Dies auch dann, wenn die privatrechtlich organisierte Stiftung als Dachinstitution für verschiedene Alters- und Krankenpflegeeinrichtungen dient. Eine andere Beurteilung könnte dann geboten sein, wenn die Stiftung nicht auf privatrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtliche Grundlage geschaffen wurde und ihre Aufgabe im Bereich der Wahrnehmung des staatlichen Sozialversicherungsbereiches gelegen wäre. In diesem Fall würde gemäß Artikel 19 DBA-Liechtenstein in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren sein.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, könnte durch eine entsprechende Bescheinigung der fürstlich-liechtensteinischen Steuerverwaltung geklärt werden.
Die Frage bezüglich der Familienbeihilfenberechtigung müsste zuständigkeitshalber von Ihnen dem BM für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt werden.
5. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Privatstiftung, Freistellung, Nachweis |