EAS 810
Wird ein österreichischer Unternehmer mit Gewerbeberechtigung "Planender Baumeister" von einem koreanischen Auftraggeber mit der Planung für diverse Hotelneubauten beauftragt, dann muss damit gerechnet werden, dass Korea auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 3 DBA-Korea das Besteuerungsrecht hiefür in Anspruch nimmt. Denn nach dieser vom OECD-Musterabkommen abweichenden DBA-Bestimmung unterliegen Planungsleistungen der Besteuerung im Quellenstaat. Österreich ist derzeit bemüht, in dieser Hinsicht eine Anpassung der Vertragslage an die OECD-Prinzipien zu erwirken, doch ist derzeit nicht abschätzbar, wann eine solche Vertragsrevision Wirksamkeit erlangen wird. Die Steuerberechtigung Koreas ist unabhängig davon gegeben, ob die Planungsarbeiten von einer österreichischen GesmbH oder von einer Einzelperson übernommen werden; sie könnte nur dann in Frage gestellt werden, wenn Arbeiten übernommen werden, die als solche keine "freiberufliche Tätigkeit" im Sinn des österreichischen Steuerrechts darstellen.
5. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 Abs. 3 DBA ROK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Korea (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 486/1987 |
Schlagworte: | freier Beruf, Bauplanung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |