EAS 801
Beachte:
Die Aussagen dieser EAS-Auskunft sind gemäß Erlass des BMF vom 12.06.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, überholt.
Bietet eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft inländischen Firmen unter Einschaltung einer inländischen Repräsentanz Fachpersonal zu derart geringen Preisen an (S 120,00 pro Stunde), dass hiedurch der Verdacht einer internationalen Steuerumgehung entsteht, dann sind gemäß § 114 BAO im Interesse einer gleichmäßigen steuerlichen Erfassung aller Abgabepflichtigen sorgfältige Erhebungen über alle im gegebenen Zusammenhang wichtigen Umstände vorzunehmen. Hiezu gehört z.B.:
- die Feststellung, welche Funktionen in der inländischen Repräsentanz wahrgenommen werden und ob Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass es sich hierbei um eine inländische "Betriebstätte" im Sinn von Art. 5 DBA-Großbritannien handelt.
- Besteht eine inländische Betriebstätte, wird neben der körperschaftsteuerlichen Erfassung der britischen Gesellschaft weiters zu untersuchen sein, ob die nach Österreich vermittelten Fachkräfte, dieser Betriebstätte steuerlich zuzurechnen sind, sodass Lohnsteuerabzugspflicht für die britische Gesellschaft in Österreich besteht (diesfalls ungeachtet der "183-Tage-Klausel" des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Großbritannien).
- Sollten die Erhebungen nicht ausreichen, um das Vorliegen einer inländischen Betriebstätte festzustellen und daraus die entsprechenden steuerlichen Folgerungen zu ziehen, besteht, die Möglichkeit, den Fall auf der Grundlage des Artikels 27 DBA-Großbritannien im Wege eines von Amts wegen eingeleiteten Verständigungsverfahrens bzw. im Wege eines Amtshilfeverfahrens (gestützt auf Artikel 28 DBA-Großbritannien oder auf § 2 Abs. 1 zweiter Satz EG-Amtshilfegesetz) einer internationalen Untersuchung zu unterziehen. Die Kontaktaufnahme mit der britischen Steuerverwaltung würde in allen drei Fällen auf Grund einer auf dem Dienstweg vorzulegenden finanzamtlichen Anregung vom BM für Finanzen in die Wege geleitet werden.
29. Jänner 1996
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970 |
Schlagworte: | Steuerumgehung, Arbeitskräfteüberlassung, Inlandsbetriebstätte, steuerliche Zurechnung, 183-Tage-Frist, Lohnsteuerabzug, Verständigungsverfahren |
Verweise: | § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |