EAS 807
Dividenden ausländischer Aktien und ausländische Anleihezinsen, die erst nach einer im Juni 1993 erfolgten Wohnsitzverlegung nach Italien (unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes) zufließen, dürfen weder nach Art. 10 und 11 des DBA-Italien noch nach innerstaatlichem Recht (wegen Zuflusses im Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht) in Österreich einer Besteuerung unterzogen werden. Der Umstand, dass die Kapitalerträge wirtschaftlich zumindest zum Teil als Früchte eines auch noch während der unbeschränkten Steuerpflicht zur Verfügung gestellten Geldkapitals anzusehen sind, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant (EAS 761).
Die im Jahr 1993 noch vor der Wohnsitzverlegung zugeflossenen Kapitalerträge unterliegen allerdings der österreichischen Steuerpflicht; und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz in diesem Jahr nicht mehr länger als 183 Tage in Österreich bestanden hat, da bei einer unterjährigen Verlagerung der Ansässigkeit nach Italien auch eine kurzfristige inländische "Restansässigkeit" noch die Besteuerungsrechte bei Österreich belässt.
29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Wohnsitzwechsel, Wohnsitzaufgabe, Zufluss |
Verweise: |