EAS 791
Bezieht ein in Österreich ansässiger Investor als Aktionär von zwei niederländischen Investmentfonds-Aktiengesellschaften (ausländische Kapitalanlagefonds im Sinn von § 42 des Investmentfondsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993) im Jahr 1994 Dividendenausschüttungen, die in den Niederlanden einer 25%igen Quellensteuer unterworfen worden sind, dann sind gemäß § 42 Investmentfondsgesetz die "ausschüttungsgleichen Erträge" in Österreich der Besteuerung zu unterziehen. Die 22%ige Kapitalertragsteuer, die in Österreich gemäß § 93 Abs. 3 Z. 5 EStG abzuführen war, hat gemäß § 97 Abs. 1 EStG keine Abgeltungswirkung, so dass die ausschüttungsgleichen Erträge im Veranlagungsweg (unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer) zu erfassen sind.
Ungeachtet des Umstandes, dass nach inländischem Recht die ausschüttungsgleichen Erträge als Erträge aus "Forderungswertpapieren" (Zinsen) qualifiziert werden, fallen die niederländischen Dividendenausschüttungen nicht unter die Zuteilungsregel für Zinsen (Art. 11 DBA-Niederlande), sondern unter jene für Dividenden (Art. 10 DBA-Niederlande); dies deshalb, weil gemäß Art. 10 Abs. 6 des Abkommens die Qualifikation im Staat der ausschüttenden Gesellschaft für den Ansässigkeitsstaat verbindlich ist. Der in Österreich ansässige Aktionär ist daher nicht berechtigt, die niederländische Quellensteuer nach Artikel 11 zur Gänze zurückzufordern, sondern hat lediglich Anrecht auf Rückerstattung der das Limit von 15% übersteigenden niederländischen Quellensteuer (Rückerstattungsvordrucke sind in der Drucksortenverwaltung der Finanzlandesdirektion für Wien vorrätig). Die in den Niederlanden nicht rückerstattungsfähige Quellensteuer in Höhe von 15% ist in Österreich gemäß Artikel 24 Abs. 4 DBA-Niederlande anzurechnen.
Bei Ermittlung des 1994 anrechenbaren Höchstbetrages ist bei den Kennzahlen 395 die Höhe der niederländischen Einkünfte einzutragen. Hiebei sind die im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Abzug zu bringen (AÖFV. Nr. 49/1991). Erzielt der österreichische Investor Einkünfte (ausschüttungsgleiche Erträge) von zwei niederländischen Kapitalanlagegesellschaften, wobei nach österreichischem Recht in einem Fall ein Ertrag von 10,74 S je Anteil und im zweiten Fall ein Verlust von - 4,85 S anfällt, dann hat bei Ermittlung der durch Anrechnung begünstigten niederländischen Einkünfte eine Saldierung stattzufinden.
Bei Ermittlung der 1994 bei Kennzahl 396 anzusetzenden anrechenbaren niederländischen Quellensteuer ist ebenfalls die in beiden Fällen von den tatsächlichen Ausschüttungen einbehaltene niederländische Steuer zusammenzufassen ("per country limitation"); bei Kennzahl 396 ist sonach die Summe der 1994 vorgenommenen niederländischen Quellensteuerabzüge, allerdings reduziert auf 15% einzutragen.
22. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971 |
Schlagworte: | Dividenden, Dividendenausschüttung, Quellenbesteuerung, Kapitalertragsteuerabzug, Veranlagung, Rückerstattungsverfahren, Steuerabzug, Anrechnung der ausländischen Steuer |
Verweise: | § 42 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |