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Japanische Treuhandkonstruktion über eine Delaware-Limited-Partnership

BMFG 1/1-IV/4/965.1.19961996

EAS 790

Werden Finanzmittel eines in Japan ansässigen öffentlichen Pensionsfonds u.a. auch in österreichischen Aktien veranlagt, so ist der nach Japan fließende Dividendenertrag gemäß Art. IX DBA-Japan/Österreich von der Quellenbesteuerung zu entlasten. Allerdings beträgt diese Entlastung nur 2%.

Erfolgt die Veranlagung in Österreich nicht unmittelbar, sondern wird dies in der Form bewerkstelligt, dass eine japanische TREUHANDBANK die Fondsmittel als Treuhänderin des Pensionsfonds einer in Delaware gegründeten Limited Partnership überträgt und nun diese amerikanische Partnership die österreichischen Aktien erwirbt, so kann hiedurch nicht die Anwendbarkeit des DBA-USA/Österreich erwirkt werden, da viel dafür spricht, dass die US-Partnership einer österreichischen Personengesellschaft vergleichbar ist, so dass die österreichischen Dividendeneinkünfte nicht der Partnership, sondern dem dahinter stehenden Investor (d.i. dem japanischen Pensionsfonds) zugerechnet werden müssten. Unter diesen Gegebenheiten kann daher nach dem DBA-USA/Österreich keine Herabsetzung der österreichischen Kapitalertragsteuer auf 11% herbeigeführt werden.

5. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963

Schlagworte:

Steuerentlastung, Quellensteuer, Dividenden, steuerliche Zurechnung, Zurechnung, Kapitalerträge, Kapitalertragsteuerabzug, vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Partnership

Verweise:

DBA USA

Stichworte