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Botschaftschauffeure

BMF04 1182/1-IV/4/9622.1.19961996

EAS 793

Ist im Jahr 1992 ein chilenischer Staatsbürger nach Österreich eingewandert und als Dienstnehmer bei der argentinischen Botschaft in Wien angestellt worden, dann sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne gemäß Artikel 19 Abs. 1 lit. a DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Diese Freistellungsverpflichtung gilt für sämtliche unter lit. a fallenden Dienstnehmer, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Aufgaben ihnen im Rahmen dieses Dienstverhältnisses zufallen, sonach auch für den Botschaftschauffeur. Der Umstand, dass im Jahr 1995 eine Übernahme in die argentinische Vertretungsbehörde bei der UNIDO erfolgt ist, berührt ebenfalls nicht die Steuerfreistellungsverpflichtung in Österreich, da dies keinen Arbeitgeberwechsel zur Folge hat; denn im Fall beider Vertretungsbehörden ist Arbeitgeber die Argentinische Republik.

22. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA RA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Argentinien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 11/1983

Schlagworte:

Arbeitslohn, Steuerfreistellung, Dienstverhältnis, Arbeitgeber, Freistellung

Stichworte