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Dienstnehmer einer aus öffentlichen Mitteln unterhaltenen US-Kapitalgesellschaft

BMFU 2/1-IV/4/9629.1.19961996

EAS 798

Errichtet eine nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete US-Gesellschaft, die als Vertragspartner zweier amerikanischer Ministerien tätig ist und deren Aufsicht unterliegt, in Österreich eine Niederlassung, von der aus im öffentlichen amerikanischen Interesse und unter vollständiger Kostenübernahme durch die US-Regierung Markterschließungsaufgaben in Süd- und Osteuropa sowie in Nordafrika übernommen werden, dann fallen die von dieser Gesellschaft an die in die österreichische Niederlassung entsandten US-Dienstnehmer gezahlten Gehälter auch dann nicht unter Artikel XI DBA-USA (Steuerzuteilungsregel für öffentliche Bezüge), wenn diese Gehälter aus Mitteln gezahlt werden, die die US-Regierung für die Realisierung dieser Projekte zur Verfügung gestellt hat. Denn die Gehälter der Dienstnehmer werden auch dann vom (privatrechtlichen) Arbeitgeber gezahlt, wenn dieser berechtigt ist, sie an seine Auftraggeber (im vorliegenden Fall zwei US-Ministerien) weiterzuverrechnen; denn hiedurch werden die Arbeitgebergehälter nicht zu öffentlichen Bezügen. Die Verpflichtung zur Vornahme eines österreichischen Lohnsteuerabzuges wird daher in einem derartigen Fall durch das DBA-USA nicht berührt. (U 2/1-IV/4/96 v. 29.1.96).

29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Arbeitskräfteentsendung, Dienstnehmerentsendung, Dienstverhältnis, Lohnsteuerabzug

Stichworte