EAS 827
Wird ein in Österreich ansässiger Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens von seinem deutschen Arbeitgeber nach Rumänien entsandt, dann ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland unterliegen die vom deutschen Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge insoweit in Deutschland der Besteuerung, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet verbracht wurden. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein.
Auch Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Rumänien entfallen, sind gemäß Art. 23 i.V. mit Art. 15 DBA-Rumänien aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage - unter Progressionsvorbehalt - auszuscheiden, wenn im betreffenden Kalenderjahr die Aufenthaltszeiten in Rumänien 183 Tage überschreiten. In Kalenderjahren, in denen dies nicht der Fall ist, unterliegen die auf die Rumänien-Tätigkeit entfallenden Bezugsteile gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-Rumänien der ausschließlichen österreichischen Besteuerung und müssen in Rumänien von der Besteuerung freigestellt werden.
Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn der deutsche Arbeitgeber in Rumänien eine Betriebstätte unterhält und eine Entsendung in diese Betriebstätte erfolgt.
Anmerkung: entspricht inhaltlich EAS 232 und EAS 235.
5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstnehmerentsendung, Steuerfreistellung, Arbeitskräfteentsendung, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt |
Verweise: |