EAS 826
Besitzt die österreichische Tochter-GmbH einer deutschen Kapitalgesellschaft zwar keinen Aufsichtsrat, wohl aber einen Beirat, dessen Aufgaben lt. Gesellschaftsvertrag bestehen in:
- Überwachung der Geschäftsführung;
- unbeschränktes Recht auf Einholung von Auskünften seitens der Geschäftsführung;
- Mitwirkung an der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
- Wahl der Abschlussprüfer;
dann handelt es sich hierbei um ein einem Aufsichtsrat "ähnliches Organ" im Sinn von Artikel 8 Abs. 4 DBA-Deutschland. Die Vergütungen unterliegen daher in Österreich der Besteuerung, und zwar nicht nur hinsichtlich der in Österreich, sondern auch hinsichtlich der in Deutschland abgehaltenen Beiratssitzungen.
Der Umstand, dass in den Beirat der österreichischen Gesellschaft Manager der deutschen Muttergesellschaft entsandt werden, führt solange zu keiner anderen Beurteilung, als die Manager ihre Beiratsfunktion selbständig und nicht als weisungsgebundene Dienstnehmer der deutschen Muttergesellschaft ausüben. Denn auch die Mitglieder eines Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und werden daher bei ihrer Überwachungstätigkeit auf die Interessen der sie entsendenden Gesellschafter achten.
Das durch das DBA-Deutschland an Österreich übertragene Besteuerungsrecht ist gemäß § 99 Abs. 1 Z 4 EStG. im Steuerabzugsweg geltend zu machen; denn nach Auffassung des BM für Finanzen muss der in dieser Gesetzesbestimmung verwendete Begriff "Aufsichtsratsvergütungen" in weitem Sinn verstanden werden : er umfasst alle Vergütungen, die die auf selbständiger Basis tätigen Mitglieder von Aufsichtsorganen juristischer Personen in Österreich beziehen. Denn einer inländischen Steuerpflicht soll nicht dadurch ausgewichen werden können, dass bei den nicht aufsichtsratspflichtigen österreichischen Gesellschaften die Aufsichtsaufgaben nicht einem Aufsichtsrat, sondern einem bloßen Beirat übertragen werden, mag dieser auch in gewissen Detailbelangen Unterschiede zu einem Aufsichtsrat aufweisen (zB fehlende Belegschaftsvertretung, keine förmliche Beschlussfassung über die Prüfung des Jahresabschlusses und den Bericht an die Generalversammlung gem. § 30k GmbHG).
Zur Frage der Gewinnausschüttung an die deutschen Gesellschafter wird bestätigend mitgeteilt, dass die an die deutsche Muttergesellschaft vorzunehmende Ausschüttung gem. § 94a EStG. bei Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck ZS-D1) in Österreich KESt-frei ausgezahlt werden kann; die Gewinnausschüttungen an die beiden mit je 16,67% beteiligten deutschen Staatsbürger unterliegen der 22-prozentigen KESt, die jedoch gemäß Art. 10a DBA-Deutschland im Rückerstattungsweg auf 15% herabzusetzen ist (Vordruck ZS-D2).
5. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Gewinnausschüttungen, Kapitalertragsteuer, Kapitalertragsteuerabzug, Ansässigkeitsbestätigung, Rückerstattungsverfahren, Aufsichtsrat, Steuerabzug |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |