EAS 232
Ist ein in Österreich ansässiger Chemiker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt und wird er von seinem deutschen Arbeitgeber nach Italien und Argentinien entsandt, wobei die Tätigkeitszeiträume in jedem dieser Staaten die Fristen der "183-Tage-Klauseln" (siehe Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien und Art. 15 Abs. 2 DBA-Argentinien) übersteigen, so ist auf folgendes zu achten:
Auf Grund des DBA-Deutschland können die vom deutschen Arbeitgeber ausbezahlten Bezüge insoweit in Deutschland besteuert werden, als sie auf Beschäftigungszeiten entfallen, die auf deutschem Staatsgebiet verbracht wurden. Für diese Bezugsteile tritt in Österreich gemäß Artikel 9 i.V. mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Deutschland Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt) ein.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Italien entfallen, unterliegen gem. Art. 23 DBA-Italien der österreichischen Besteuerung, wobei eine allenfalls in Italien zu entrichtende Steuer in Österreich anzurechnen ist.
Bezugsteile, die auf Beschäftigungszeiten in Argentinien entfallen, sind gemäß Art. 23 i.V. mit Art. 15 DBA-Argentinien aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage - unter Progressionsvorbehalt - auszuscheiden.
Findet auch eine Entsendung nach Uruguay statt, könnte im Fall einer nachweisbaren Besteuerung in diesem Staat gemäß § 48 BAO beim Bundesministerium für Finanzen eine Entlastung von der Doppelbesteuerung beantragt werden.
4. Februar 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 15 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985 |
Schlagworte: | Auslandsentsendung, Dienstvertrag, Dienstverhältnis, 183-Tage-Frist, 183-Tage-Klausel, Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt, Freistellung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsverpflichtung, Steuerentlastung, § 48 BAO |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |