EAS 837
Ein 6-monatiges Stipendium des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Führungskräftequalifizierung im Kunst- und Kulturbereich in den USA, das in der Auszahlung eines monatlichen Betrages von S 25.000,00 und der Übernahme der Reiskosten in die USA besteht, darf nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß Artikel XIII Abs. 3 DBA-USA in den USA nicht besteuert werden; dies deshalb, weil die Republik Österreich und das für sie handelnde Bundesministerium unter den sehr weiten Begriff der "nicht auf Gewinn gerichteten Organisation" im Sinn der genannten Abkommensbestimmung zu subsumieren ist.
Der bloße Umstand, dass dieses Stipendium gemäß § 3 Abs. 1 Z 3c EStG auch in Österreich keiner Besteuerung unterzogen wird, lässt jedenfalls keine Steuerpflicht in den USA aufleben, da für die bezughabende DBA-Bestimmung keine "subject-to-tax-Klausel" (Steuervorbehaltsklausel) im Abkommen vorgesehen ist.
8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | subject-to-tax-Klausel |
Verweise: | § 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |