EAS 832
Wird ein in Deutschland ansässiger Architekt von dem mit der Errichtung eines inländischen Bundesgebäudes beauftragten inländischen Generalunternehmer (ARGE) mit künstlerischen Gestaltungsaufgaben betraut, die der Zuteilungsregel des Artikels 8 DBA-Deutschland zu unterstellen sind, dann kann durch diese Mitwirkung an der inländischen Bauausführung eine zur inländischen Steuerpflicht führende ständige Einrichtung begründet werden. Dann nämlich, wenn die Mitwirkung an der Bauausführung wesentlich ist und hierbei die zum Entstehen einer Betriebstätte führende 12-Monatsfrist (Z 8 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland) überschritten wird.
Wenn die dem Architekten übertragenen Aufgaben die Aufstellung eines Findlings (eines weitgehend unbearbeiteten Felsbrockens aus Dolomit) im Vorfeld des Eingangsbereiches, die Errichtung einer Wasserwand (einer im Boden der Eingangshalle eingespannte und geklebte räumliche Glaskonstruktion mit Wasserkreislauf und Umwälzpumpe), den Einbau von 4 Lichtkuben im Bereich der Plexikuppeln, die Errichtung hinterleuchteter Onyxwände auf verdeckten Stahlrahmenkonstruktionen, die Verlegung von 300 qm Bodenplatten mit Intarsien uÄ umfasst, dann werden hiedurch wesentliche Elemente der Bauführung mitgestaltet, sodass bei mehr als 12 monatiger Dauer nach Auffassung des BM für Finanzen eine inländische ständige Einrichtung des deutschen Architekten vorliegt.
Der Umstand, dass der deutsche Architekt einen Großteil der Arbeiten an österreichische Subunternehmer weitergibt, die an ihn fakturieren (und sonach für ihn arbeiten), wobei in der Folge der Architekt diese Leistungen der Subunternehmer zuzüglich seiner eigenen Leistung an den österreichischen Generalunternehmer weiterfakturiert, ändert nichts an dieser Beurteilung. Denn nach den im OECD-Kommentar zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens festgelegten Grundsätzen ist bei Beurteilung, ob für einen Generalunternehmer (im vorliegenden Fall: für den deutschen Architekten) eine Baustellenbetriebstätte entsteht, die Arbeit der Subunternehmer miteinzubeziehen. Gleiches muss nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen für die Frage gelten, ob für einen freiberuflich Tätigen aus seiner Mitwirkung an einer inländischen Bauausführung eine ständige Einrichtung entsteht.
Diese DBA-Interpretation, dass eine die 12-Monats-Frist übersteigende Mitwirkung an einer (gewerblichen) Bauausführung für den (freiberuflich tätigen) Architekten zur Begründung einer ständigen Einrichtung führt, ist allerdings bisher noch nicht mit der deutschen Verwaltung abgesprochen worden.
8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | 12-Monats-Frist, Bauausführungsfrist, Baubetriebstätte, feste Einrichtung, freier Beruf |
Verweise: | Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen |