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Umgründung einer inländischen Niederlassung einer italienischen Kapitalgesellschaft

BMFG 41/1-IV/4/968.3.19961996

EAS 834

 

Wird von einer italienischen Kapitalgesellschaft die seit eineinhalb Jahren bestehende inländische Zweigniederlassung in eine inländische Kapitalgesellschaft eingebracht, so hat dieser Vorgang gemäß § 16 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz zu Buchwerten zu erfolgen. Die beschränkt steuerpflichtige italienische Kapitalgesellschaft wird daher aus diesem Anlass nicht zu einer Besteuerung der in der Niederlassung angesammelten stillen Reserven herangezogen.

Angesichts der nach § 18 Abs. 1 UmgrStG. vorgesehenen Behandlung der übernehmenden Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolger sind die in der Niederlassung gebildeten Rücklagen für Investitionsfreibeträge nicht aufzulösen, sondern weiterzuführen.

Sollte die italienische Kapitalgesellschaft in einem Folgejahr ihre Anteile an der neugegründeten österreichischen Tochtergesellschaft veräußern, dürfte dieser Vorgang gemäß Artikel 13 Abs. 3 DBA-Italien in Österreich keiner Besteuerung mehr unterzogen werden.

8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, Anteilsveräußerung, Veräußerungsvorgang, Buchwertfortführung, stille Reserven

Verweise:

§ 16 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 18 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991

Stichworte