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Non-qualified Stock Option für österreichische Mitarbeiter eines US-Konzerns

BMFT 35/1-IV/4/969.4.19961996

EAS 859

 

Unter EAS 571 wurde zur Frage der steuerlichen Behandlung der Zuteilung von Konzernoptionsscheinen folgende Beurteilung abgegeben:

"Erhalten die Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft von dieser Optionsscheine zugeteilt, die diese Unternehmensmitarbeiter nach einer dreijährigen Wartezeit innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes berechtigen, Aktien der US-Muttergesellschaft zum Börsenkurswert am Optionsscheinausgabetag zu erwerben, so zählt ein hiedurch den Belegschaftsmitgliedern zugewendeter Vermögensvorteil zu deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Dieser Vermögensvorteil wird nach Auffassung des BM für Finanzen durch die Optionseinräumung bzw. die Übertragung eines Optionsscheines an die Mitarbeiter bewirkt. Die Bewertung hat nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 zu erfolgen, wonach geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind. Sind derartige Optionsscheine Gegenstand des Handels an einer Börse, ist der entsprechende Börsenkurs am Tag der Optionseinräumung für die Bewertung heranzuziehen."

Wenn nun in einem derartigen Fall auf US-Seite nicht in der Zuteilung der Optionsscheine, sondern erst in der Ausübung der Option ein steuerlich relevanter Vorgang erblickt und folglich erst zu diesem Zeitpunkt ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird, so ist dieser US-Steuerabzug in Österreich von einer DBA-Anrechnung ausgeschlossen. Die Ursache hiefür liegt in der abweichenden Sachverhaltsbeurteilung begründet (in Österreich stellt die Zuteilung der Optionsscheine den steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar; in den USA offensichtlich erst die Optionsausübung). Nach dem DBA-USA könnte eine die Optionsausübung und den dabei zuwachsenden Vermögensvorteil treffende US-Steuer nur auf jene österreichische Steuer angerechnet werden, die dieselbe Einkunft erfasst. Der anlässlich der Optionsausübung zufließende Gewinn unterliegt aber in Österreich - nach Ablauf der Spekulationsfrist von 1 Jahr - keiner Besteuerung mehr.

9. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957

Schlagworte:

Optionsausübung, Quellenbesteuerung, Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer, Anrechnungsmethode, Anrechnungsverfahren

Verweise:

§ 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
EAS 571

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