EAS 853
Beteiligt sich ein österreichisches Anlagenbauunternehmen an einem Kraftwerksprojekt in der Türkei, wobei aufgrund der türkischen Gesetzeslage eine Montageversicherung bei einer in der Türkei lizenzierten Versicherungsgesellschaft abgeschlossen werden muss, dann führt die Verpflichtung zur Entrichtung einer mit 5% von der Nettoversicherungsprämie erhobenen türkischen Steuer im Verhältnis zur österreichischen Versicherungssteuer zu einer Doppelbesteuerung. Hat das Bundesministerium für Finanzen in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungsfluchtsteuer gem. § 6 Abs. 4 VersStG positiv erledigt, dann erscheint damit gemäß § 6 Abs. 5 VersStG bereits dokumentiert, dass die die österreichische Versicherungssteuerpflicht auslösende Auslandsaktivität im allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Interesse Österreichs gelegen ist.
Bei im österreichischen Interesse gelegenen Auslandsaktivitäten österreichischer Unternehmen entspricht es der Praxis des BM für Finanzen nach Maßgabe der gesetzlichen und administrativen Möglichkeiten störende internationale Doppelbesteuerungen jeglicher Art zu beseitigen. Das BM für Finanzen ist daher in Fällen dieser Art über Antrag bereit, zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung gemäß § 48 BAO eine Anrechnung der türkischen Versicherungssteuer auf die österreichische Versicherungssteuer zuzulassen.
4. April 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Anrechnung, Anrechnung der ausländischen Steuer |
Verweise: | VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |