EAS 855
Wurde eine in Österreich ansässige Schauspielerin von einer deutschen Filmproduktionsgesellschaft im Wege eines Dienstvertrages für 17tägige Dreharbeiten in Österreich engagiert, wobei deutsche Sozialversicherungsbeiträge und eine 25%ige deutsche Abzugssteuer einbehalten worden sind, dann besteht dessen ungeachtet Steuerpflicht in Österreich. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat zu. Artikel 9 DBA-Deutschland findet keine Anwendung, da die Dreharbeiten nicht in Deutschland, sondern in Österreich (Ansässigkeitsstaat) ausgeübt worden sind. Der deutsche Steuerabzug widerspricht damit dem Doppelbesteuerungsabkommen.
Die eingetretene Doppelbesteuerung müsste auf deutscher Seite behoben werden (entweder "im kurzen Weg" unter Vermittlung des deutschen Arbeitgebers oder im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens). Es ist nicht möglich, anstelle der Herbeiführung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich auf § 48 BAO gestützte Sondermaßnahmen zu ergreifen.
28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Abzugsbesteuerung, Verständigungsverfahren, § 48 BAO, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung |
Verweise: | § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |