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Mitwirkung einer österreichischen Schauspielerin an inländischen Dreharbeiten für eine deutsche Filmproduktion

BMFE 21/2-IV/4/9628.3.19961996

EAS 855

Wurde eine in Österreich ansässige Schauspielerin von einer deutschen Filmproduktionsgesellschaft im Wege eines Dienstvertrages für 17tägige Dreharbeiten in Österreich engagiert, wobei deutsche Sozialversicherungsbeiträge und eine 25%ige deutsche Abzugssteuer einbehalten worden sind, dann besteht dessen ungeachtet Steuerpflicht in Österreich. Denn gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Arbeitslöhnen Österreich als Ansässigkeitsstaat zu. Artikel 9 DBA-Deutschland findet keine Anwendung, da die Dreharbeiten nicht in Deutschland, sondern in Österreich (Ansässigkeitsstaat) ausgeübt worden sind. Der deutsche Steuerabzug widerspricht damit dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Die eingetretene Doppelbesteuerung müsste auf deutscher Seite behoben werden (entweder "im kurzen Weg" unter Vermittlung des deutschen Arbeitgebers oder im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens). Es ist nicht möglich, anstelle der Herbeiführung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich auf § 48 BAO gestützte Sondermaßnahmen zu ergreifen.

28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Dienstvertrag, Dienstverhältnis, Abzugsbesteuerung, Verständigungsverfahren, § 48 BAO, künstlerische Tätigkeit, Künstlerbesteuerung

Verweise:

§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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