EAS 851
Übernimmt ein österreichischer Architekt als Generalunternehmer ein Bauprojekt in Deutschland, wobei die ausschließlich von Subauftragnehmern ausgeführten Bauleistungen 2 Jahre beanspruchen, dann entsteht für den österreichischen Architekten hiedurch eine Betriebstätte in Deutschland.
Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Pläne und Arbeiten des Architekten im österreichischen Architekturbüro ausgeführt werden und lediglich ein Mitarbeiter des Architekten gelegentlich vor Ort in Deutschland die von den Subauftragnehmern ausgeführten Bauarbeiten überwacht (Ziffer 19 des OECD-Kommentars zu Art. 5 OECD-Musterabkommen).
Der Umstand, dass der österreichische Architekt im gegebenen Zusammenhang in Deutschland eine Betriebstätte unterhält, berechtigt ihn allerdings nicht, den aus dem deutschen Bauvorhaben erzielten Gewinn in Österreich lediglich als Progressionseinkünfte auszuweisen und solcherart aus der Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine exakte Funktionsanalyse über die tatsächlich in der deutschen Baubetriebstätte ausgeübten Tätigkeiten des Architekten anzustellen, wobei der diesen Tätigkeiten zuzuordnende Gewinnanteil vermutlich nach der Kostenaufschlagsmethode zu ermitteln sein wird (anteilige Lohn- und Reisekosten des nach Deutschland entsandten Dienstnehmers zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages).
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit der deutschen Steuerverwaltung wird sich empfehlen, einen Vorschlag für die vorzunehmende Gewinnaufteilung zu erstellen und diesen auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen mit dem zuständigen österreichischen und deutschen Finanzamt abzustimmen.
Sollte sich hiebei keine grenzüberschreitende Einigung erzielen lassen, wird zur Beseitigung eines internationalen Besteuerungskonfliktes die Einleitung eines Verständigungsverfahrens erforderlich sein.
Da der Mitarbeiter des österreichischen Architektenbüros in eine deutsche Betriebstätte des österreichischen Architekten entsandt wird, hat hinsichtlich der Lohnbesteuerung jedenfalls Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht und zwar unabhängig davon, ob der Mitarbeiter sich in dem einen oder anderen Jahr mehr oder weniger als 183 Tage auf deutschem Staatsgebiet aufhält.
Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Auswirkungen muss bedauernd mitgeteilt werden, dass diese derzeit aus innerorganisatorischen Gründen nicht in das EAS-Verfahren miteingebunden werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie internationale Steuerfälle betreffen.
28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Baubetriebstätte, Verständigungsverfahren, Dienstnehmerentsendung, Bauüberwachung, Steuerfreistellung |
Verweise: | OECD-MA, OECD-Musterabkommen |