EAS 848
Hat ein liechtensteinisches Unternehmen, das durch Lizenzvergabe im Anlagenbau mitwirkt, einen in Österreich ansässigen Konsulenten unter Vertrag genommen, dessen Aufgabe darin besteht, die Tätigkeit des liechtensteinischen Unternehmens bei (potentiellen) Kunden in Deutschland zu unterstützen (Vorgespräche und Verhandlungen mit Kunden sowie mit Lieferanten von Anlageteilen, Verhandlungen mit deutschen Behörden wegen Genehmigungsverfahren, usw.) und erfolgt diese Tätigkeit teilweise auch im österreichischen Büro des Konsulenten, dann ist zu vermuten, dass hiedurch keine Betriebstätte für das liechtensteinische Unternehmen in Österreich begründet wird, wenn:
- die Tätigkeit des als "Konsulent" bezeichneten Österreichers auf gewerblicher (oder freiberuflicher) Basis erfolgt und nicht solcherart ist, dass ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt;
- keine Umsätze des liechtensteinischen Unternehmens auf österreichischem Staatsgebiet unterstützt werden (Art. 5 Abs. 5 und 6 DBA-Liechtenstein).
Vorsorglich wird mitgeteilt, dass im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht unter Hinwegsetzung über die den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz übertragene Sachverhaltsermittlungspflicht der Nichtbestand einer inländischen Betriebstätte verbindlich zugesichert werden kann.
Weiters ist anzumerken, dass dann, wenn durch die gewählte Gestaltung eine Umgehung österreichischer Steuern zu befürchten wäre, die in Steueroasenfällen üblichen Untersuchungen angestellt werden müssten. Dies könnte z.B. erforderlich sein, wenn in einem finanzamtlichen Ermittlungsverfahren Anhaltspunkte dafür hervorkommen, dass der als Konsulent bezeichnete Österreicher in Wahrheit die gegenständlichen für den Anlagenbau benötigten und nunmehr lizenzierten Erfahrungen selbst entwickelt hat und unter Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Einrichtung in Deutschland vermarktet, oder wenn ähnliche Gegebenheiten aufgedeckt werden.
Auch wenn andere Ungewöhnlichkeiten hervorkommen, z.B. dass der Konsulent für seine Korrespondenz Briefpapier der liechtensteinischen Anstalt mit einer österreichischen Anschrift (insb. jener des Konsulentenbüros) verwendet, müssten nähere Untersuchungen angestellt werden.
28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971 |
Schlagworte: | Konsulent, Dienstvertrag, Arbeitsort, Gewerbebetrieb, Steuerumgehung, Steueroase |