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Österreichischer Ost-Europa Sales Manager für ein schweizerisches Unternehmen

BMFM 51/1-IV/4/9628.3.19961996

EAS 849

Wird ein in Österreich ansässiger Dienstnehmer eines schweizerischen Unternehmens als Sales Manager in den Ländern des ehemaligen Ostblocks tätig und nutzt er seine österreichische Wohnung gegen Kostenersatz seitens des schweizerischen Arbeitgebers auch für seine Dienstnehmertätigkeit, dann wird hiedurch eine österreichische Betriebstätte für das schweizerische Unternehmen begründet. Denn auch eine Wohnung kann eine inländische Betriebstätte darstellen (siehe z.B. VwGH v. 25.2.87, 84/13/0053).

Ist allerdings das schweizerische Unternehmen berechtigt, die Vorteile des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens in Anspruch zu nehmen, weil es

dann würde die Wohnung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz für das schweizerische Unternehmen keine inländische Betriebstätte begründen: es dürfte diesfalls Art und Umfang der Tätigkeit des Sales Managers in dieser Wohnung nicht über den Rahmen einer bloß unterstützenden Hilfstätigkeit hinausgehen. (Art. 5 Abs. 4 DBA-Schweiz).

Kommt der Wohnung auf Grund des DBA-Schweiz keine Betriebstätteneigenschaft zu, so ist dies allerdings nur für Belange des Abkommens von Bedeutung; es tritt daher z.B. gemäß Artikel 7 DBA-Schweiz keine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der der inländischen Betriebstätten zurechenbaren Gewinne ein. Dieser Umstand bleibt aber hinsichtlich der vom DBA nicht berührten Steuerangelegenheiten ohne Auswirkung; daher wäre z.B. die schweizerische Gesellschaft zum Lohnsteuerabzug für ihren österreichischen Dienstnehmer verpflichtet.

28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Inlandsbetriebstätte, Zurechnung, Lohnsteuer, Steuerabzug

Verweise:

VwGH, 84/13/0053

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