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Rentenbezug aus einer britischen Lebensversicherung

BMFF 35/1-IV/4/9628.3.19961996

EAS 852

Erwirbt ein britischer Staatsbürger eine Eigentumswohnung in Österreich und verlegt er - unter Beibehaltung seines britischen Wohnsitzes - den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Österreich, dann wird Österreich gemäß Artikel 18 DBA-Großbritannien das ausschließliche Besteuerungsrecht an der in Höhe von rd. S 900.000,- aus einem britischen Lebensversicherungsvertrag zufließenden Rente übertragen.

Dieses zwischenstaatlich an Österreich übertragene Besteuerungsrecht kann allerdings nur nach Maßgabe des österreichischen innerstaatlichen Rechtes ausgeschöpft werden. Die als Gegenleistung für die seinerzeit eingezahlten Versicherungsprämien ausgezahlte Rente löst gemäß § 29 EStG erst dann inländische Steuerpflicht aus, wenn die Summe der vereinnahmten Beträge den nach § 16 BewG (zum Zeitpunkt des Anfalles der Rentenanspruches) kapitalisierten Rentenwert überschreitet. Falls daher beispielsweise die erste Rentenauszahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Rentenempfänger im 66. Lebensjahr stand, dann würde - bei Annahme gleichhoher jährlicher Rentenzahlungen - nach 7 Jahren Steuerpflicht in Österreich eintreten. Der Umstand, dass der britische Staatsbürger zum Zeitpunkt des Anfalles der Rentenberechtigung in Österreich noch keinen Wohnsitz hatte, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich.

Sollte der österreichische Wohnsitz aber lediglich als Zweitwohnsitz dienen, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor in Großbritannien verbleibt, dann müssten die Rentenzahlungen gemäß Art. 18 DBA-Großbritannien in Österreich steuerfrei gestellt werden.

28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Renten, Pension, Lebensmittelpunkt, Steuerfreistellung

Verweise:

§ 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955

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