EAS 854
Beendet ein schweizerischer Hochschulprofessor Ende Mai 1996 seine Tätigkeit in der Schweiz und folgt er einer Berufung an eine Wiener Universität, wobei gleichzeitig eine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich eintritt, und erhält er - nach Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich - eine Pensionsabfindung von rd. S 2 Mio. von einer (privatrechtlich organisierten) schweizerischen Pensionskasse, dann steht das Besteuerungsrecht daran gemäß Art. 18 DBA-Schweiz ausschließlich Österreich zu. Die Erhebung einer 6%igen schweizerischen Quellensteuer verstößt in diesem Fall gegen die genannte Abkommensbestimmung.
Durch das derzeit in parlamentarischer Behandlung stehende Strukturanpassungsgesetz werden Leistungen ausländischer Pensionskassen ab 1997 den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterstellt. Fließt daher die Pensionsabfindung nach diesem Zeitpunkt zu, dann unterliegt sie der inländischen Besteuerung, und zwar - falls seinerzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung bestanden hat - nur mit 25% ihres Betrages. Wird sie hingegen noch vor diesem Zeitpunkt ausgezahlt, dann wäre sie nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht steuerbar; denn nach § 29 EStG können nur wiederkehrende Zahlungen einer Besteuerung unterzogen werden.
28. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Pension, Renten, Lebensmittelpunkt, Quellenbesteuerung |
Verweise: | § 29 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |