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Anrechnungshöchstbetrag bei Vollorganschaft

BMFU 57/1-IV/4/963.6.19961996

EAS 890

Ist die österreichische A-GMBH Organträger der österreichischen Organgesellschaft B-GMBH, wobei die B-GMBH operativ tätig ist und in Großbritannien eine Betriebstätte unterhält, während die A-GMBH Beteiligungserträge von einer britischen Tochtergesellschaft und britische Zinsen bezieht, dann ergibt sich gemäß dem DBA-Großbritannien für Österreich nur die Verpflichtung, die von den britischen Betriebstätteneinkünften erhobene britische Steuer anzurechnen.

Die an die A-GMBH fließenden Zinsen dürfen gemäß Art. 11 DBA-Großbritannien keiner Quellensteuerbelastung ausgesetzt werden, so dass allein aus diesem Grund schon kein Anrechnungstatbestand vorliegt; die 5-prozentige britische Steuer auf den Gewinnausschüttungen der britischen Tochtergesellschaft an die A-GMBH (die im übrigen nur bis zum österreichischen EU-Beitritt gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA-Großbritannien erhoben werden durfte), kann mangels österreichischer Steuerbelastung (§ 10 Abs. 2 KStG 1988 - internationale Schachtelbefreiung) nicht in Österreich angerechnet werden.

Die Organgesellschaft (B-GMBH) hat eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung vorzunehmen, wobei der solcherart ermittelte Gewinn dem steuerpflichtigen Einkommen des Organträgers (A-GMBH) zugerechnet wird; die österreichische Steuer von den britischen Betriebstätteneinkünften wird sonach vom Organträger erhoben, so dass dementsprechend die diesbezügliche britische Steuer auf die Steuer des Organträgers anzurechnen ist; und zwar ungeachtet des Umstandes, dass Großbritannien nicht die A-GMBH, sondern die B-GMBH besteuert.

Die Ermittlung des allein dem Organträger zustehenden "Anrechnungshöchstbetrages" erfolgt nach den Grundsätzen der "per country limitation" unter Zusammenfassung aller durch Anrechnung begünstigten britischen Einkünfte sowohl des Organträgers als auch der Organgesellschaft. Durch Anrechnung begünstigt sind aber aus den vorgenannten Gründen nur die britischen Betriebstätteneinkünfte, so dass nur die auf die britischen Betriebstätteneinkünfte entfallende österreichische Körperschaftsteuer den Anrechnungshöchstbetrag bildet.

Würden von der A-GMBH in Österreich steuerpflichtige britische Dividenden (aus Streubesitz) bezogen, dann würden diese in die Höchstbetragsberechnung einzubeziehen sein, so dass durchaus ein bei diesen britischen Dividenden unausgenützt gebliebener Höchstbetrag für eine die österreichische Körperschaftsteuerbelastung übersteigende britische Betriebstättensteuer verwendet werden könnte.

Die britischen Zinsen können im übrigen auch angesichts des deutschen BFH-Urteils vom 20.12.1995, I R 57/94, nicht höchstbetragserhöhend angesetzt werden, da das deutsche Urteil nicht die durch das österreichisch-britische DBA gestaltete Rechtslage verändern kann. Gemäß Art. 24 Abs. 2 letzter Satz des Abkommens ist der Anrechnungshöchstbetrag durch jenen Teil der österreichischen Körperschaftsteuer bestimmt, der "auf die Einkünfte entfällt, die im Vereinigten Königreich besteuert werden dürfen". Zinsen dürfen aber gemäß Art. 11 DBA in Großbritannien nicht besteuert werden, so dass sie dementsprechend bei der Höchstbetragsberechnung außer Betracht bleiben müssen.

3. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Anmerkungen:
Dem deutschen Urteil wird hingegen insoweit Bedeutung zuzumessen sein, als beispielsweise britische Aktiendividenden auch dann in die Höchstbetragsberechnung einzubeziehen sind, wenn das in diesem Fall abkommensgemäß Großbritannien zugewiesene Besteuerungsrecht von Großbritannien nach dessen innerstaatlichem Recht nicht ausgenützt würde.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 11 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 10 Abs. 1 lit. a DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Art. 24 Abs. 2 letzter Satz DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970

Schlagworte:

Anrechnungssystem, Anrechnung der ausländischen Steuer, Quellensteuer, Schachtelprivileg, steuerliche Zurechnung, Anrechnungshöchstbetrag

Verweise:

§ 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BFH 20.12.1995, I R 57/94

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