EAS 896
Überlässt eine maltesische Muttergesellschaft ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Softwareprodukte in Sublizenz, dann fallen die von der Tochtergesellschaft zu leistenden Lizenzgebühren nicht unter Art. 12 Abs. 1 DBA-Malta, sondern gegebenenfalls unter Abs. 2. Die Bestimmung des Abs. 1, die nicht eine bloße Herabsetzung der österreichischen Quellenbesteuerung auf 10%, sondern überhaupt Steuerfreistellung zur Folge hätte, bezieht sich nur auf Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, nicht aber auf kommerziell nutzbare Computerprogramme.
Vorsorglich ist aber anzumerken, dass das DBA-Malta nicht anwendbar wäre, wenn ein Fall von "Treaty-Shopping" vorliegt, wenn also der Umstand, dass Malta für aus seinem Staatsgebiet abfließende Lizenzgebühren keine Quellensteuer erhebt, dazu ausgenützt wird, den österreichischen Quellensteuerabzug von 20% (§ 99 EStG) zu umgehen; dies würde dann der Fall sein, wenn die maltesische Gesellschaft eine wirtschaftlich funktionslose Durchlaufgesellschaft (insb. Briefkastengesellschaft) ist und/oder wenn sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise bloß treuhändig die Lizenzweitergabe vornimmt.
3. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 12 Abs. 2 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979 |
Schlagworte: | Lizenzgebühr, Quellensteuer, Freistellung, Steuerabzug, Treuhandfunktion, funktionslose Gesellschaft |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |