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Drehbuch für eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft

BMF04 1482/37-IV/4/9629.5.19961996

EAS 889

Verfasst ein in Österreich ansässiger Steuerpflichtiger für eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft das Drehbuchmanuskript und überlässt er ihr die Nutzung der daran bestehenden Urheberrechte, so stellen die hiefür geleisteten Vergütungen Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 DBA-Deutschland dar, die diesfalls der ausschließlichen Besteuerung in Österreich unterliegen. Wurde in Deutschland eine 15%ige Abzugssteuer einbehalten, dann erfolgte dies unter den gegebenen Umständen im Widerspruch mit dem DBA-Deutschland. Es ist diesfalls daher keine Anrechnung der deutschen Steuer in Österreich zulässig; sollten Bemühungen des Steuerpflichtigen um eine Rückerstattung der deutschen Steuer in Deutschland scheitern, müsste die Entlastung im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens herbeigeführt werden.

Nach Auffassung des BM für Finanzen würde sich durch den bloßen Umstand, dass durch die von der deutschen Produktionsgesellschaft gezahlten Vergütungen in untergeordnetem Ausmaß auch eine Regiemitwirkung mitabgegolten wird, zu keiner anderen Beurteilung führen. Wohl würde eine in Deutschland ausgeübte künstlerische Filmregieleistung nach Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland einen deutschen Besteuerungsanspruch auslösen und damit korrespondierend auf österreichischer Seite zur Steuerfreistellung führen. Dies würde aber nur gelten, wenn die Regieleistung im Verhältnis zur Überlassung der Urheberrechte nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Ziffer 11 des OECD-Kommentars zu Art. 12 OECD-MA spricht sich im gegebenen Zusammenhang gegen eine Aufteilungsverpflichtung bei gemischten Verträgen aus: "Stellt jedoch eine der vereinbarten Leistungen bei weitem den Hauptgegenstand des Vertrags dar und haben die anderen dort vorgesehenen Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung, so kann die Gesamtvergütung steuerlich so behandelt werden, wie es der Hauptleistung entspricht."

29. Mai 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Lizenzgebühr, Steuerentlastung, Verständigungsverfahren, Abzugsbesteuerung, Rückerstattungsverfahren

Verweise:

OECD-MA, OECD-Musterabkommen

Stichworte