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Gewerbliche Tanzmusikkapelle mit Auftritten in Deutschland

BMFH 18/2-IV/4/9612.6.19961996

EAS 894

 

Das BM für Finanzen hält derzeit nach wie vor an der in AÖF Nr. 267/1989 kundgemachten österreichisch-deutschen Verständigungsvereinbarung fest, wonach gewerblich tätige Musiker mangels deutscher Betriebstätte gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland in Deutschland nicht besteuert werden dürfen.

Es ist aber bekannt, dass Deutschland bestrebt ist, diese Lösung in einer Weise abzuändern, dass die Künstler- und Sportlerklausel des Artikels 8 (freiberufliche Einkünfte) auch im Bereich der gewerblichen Musiker- und Sportlereinkünfte Geltung erlangt (dies war vor der genannten Verständigungsvereinbarung die auf das VwGH-Erkenntnis vom 10.5.1972, 1637/70, gestützte österreichische Meinung).

Österreich ist gegenwärtig bemüht, die Änderung der Rechtsmeinung über die Tragweite der in Art. 8 Abs. 2 DBA-Deutschland enthaltenen Künstler- und Sportlerklausel erst mit Wirkung ab 1. Jänner 1997 eintreten zu lassen (Fälle von Doppelnichtbesteuerung ausgenommen).

Sollten daher von deutschen Veranstaltern auf einem der Vereinbarung aus dem Jahr 1989 zuwiderlaufenden Steuerabzug beharrt werden, ist das BM für Finanzen bereit, unverzüglich erforderliche Schritte einzuleiten, um eine Doppelbesteuerung von den österreichischen Musikern abzuwenden; es wird diesfalls ersucht bekannt zu geben:

12. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

gewerbliche Tätigkeit, Musiker, Künstlerbesteuerung, Gastspiel, Gastspielvergütung, Gewerbebetrieb

Verweise:

AÖF Nr. 267/1989
VwGH 10.05.1972, 1637/70

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