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Karenzgeld aus Dänemark

BMFP 8/7-IV/4/9612.6.19961996

EAS 891

 

Verlegt eine dänische Staatsbürgerin den Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Anlass der bevorstehenden Geburt eines Kindes nach Österreich und erhält sie von ihrem dänischen Arbeitgeber durch mehrere Monate Karenzgeld in Höhe von jeweils rund S 45.000,00 (Karenzgeld, das nach dänischem Recht nicht steuerpflichtig ist), dann kann das Besteuerungsrecht Österreichs daran nicht mit dem Argument bestritten werden, dass es sich hierbei um öffentliche Einkünfte Dänemarks handelt, weil der dänische Staat eine Art Ausfallshaftung für den dänischen Arbeitgeber übernimmt. Eine derartige Steuerfreistellung in Österreich auf der Grundlage von Art. 16 (öffentliche Bezüge und Sozialversicherungszahlungen) würde nach Auffassung des BM für Finanzen (die allerdings noch nicht mit Dänemark abgestimmt ist) selbst dann nicht in Frage kommen, wenn der dänische Arbeitgeber eine Rückverrechnung mit dänischen Sozialversicherungsträgern vornimmt (siehe die mit Deutschland abgestimmte Auffassung im Fall der rückverrechenbaren Vorruhestandsbezüge in EAS 47).

Eine andere Betrachtung könnte allerdings dann nötig werden, wenn es sich bei dem gegenständlichen Karenzgeld um die Zahlungen handelt, die der Arbeitgeber nachträglich für bereits in Dänemark geleistete Dienste zu erbringen hat. Stellen die Karenzgeldzahlungen aus dieser Sicht nachträgliche Vergütungen für auf dänischem Staatsgebiet geleistete unselbständige Arbeit dar (hängt die Karenzgeldleistung sonach von einer bestimmten Arbeitsdauer auf dänischem Staatsgebiet ab), dann müsste Österreich auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 1 DBA-Dänemark Steuerfreistellung gewähren.

Was den zweiten, deutlich niedrigeren Teil der dänischen Karenzgeldzahlungen anlangt, nämlich jene, die der dänische Staat nach Erlöschen der Zahlungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber in Höhe von einigen tausend Schilling monatlich erbringt, käme eine Steuerfreistellung in Österreich dann in Betracht, wenn eine amtliche dänische Bescheinigung beigebracht werden kann, dass es sich hierbei um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinn von Artikel 16 DBA-Dänemark handelt.

12. Juni 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 16 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962
Art. 13 Abs. 1 DBA DK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 126/1962

Schlagworte:

Lebensmittelpunkt, Freistellung, Sozialversicherung, Nachweis, nachträgliche Einkünfte, nachträglicher Arbeitslohn

Verweise:

EAS 47

Stichworte