EAS 928
Nimmt eine in der Schweiz operativ tätige Niederlassung einer österreichischen GmbH ein Darlehen für ihre eigenen betrieblichen Zwecke auf, so stellen die hiefür zu leistenden Zinsenaufwendungen Betriebsausgaben dar, die im Rahmen der nach Fremdverhaltensgrundsätzen vorzunehmenden Gewinnaufteilung zwischen den österreichischen und schweizerischen Betriebsteilen des Unternehmens der schweizerischen Betriebstätte zuzuordnen sind; dies ungeachtet des Umstandes, dass der zivilrechtliche Darlehensschuldner die österreichische GmbH ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Darlehen von dem österreichischen Gesellschafter als Darlehensgläubiger der schweizerischen GmbH-Niederlassung gewährt worden ist (und kein Fall einer verdeckten Einlage vorliegt).
Allerdings unterliegen die Zinsenzahlungen in den Händen des in Österreich ansässigen GmbH-Gesellschafters im Inland der Einkommensbesteuerung; der Betriebstättenvorbehalt des Art. 11 Z 4 DBA-Schweiz steht diesem Besteuerungsanspruch nicht entgegen, da dieser nur dann eingreift, wenn Zinsen in die schweizerische Betriebstätte einfließen.
Zur Frage der Gebührenpflicht für das Gesellschafterdarlehen ist auf folgendes hinzuweisen:
Österreichische Kapitalgesellschaften haben gemäß §§ 124 ff BAO iVm § 189 HGB Bücher zu führen. Zu diesen Buchführungsvorschriften gehört auch die Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanzen), die eine Übersicht über den Stand des Unternehmens ermöglichen. Die Bilanz ist daher Teil der im Inland zu führenden Bücher iSd Bestimmungen der BAO.
Wenn auch gemäß § 131 BAO unter bestimmten Voraussetzungen Aufzeichnungen im Ausland geführt werden dürfen, finden letztlich alle Unternehmensvorgänge in das Rechenwerk für die Erstellung der inländischen Gesamtbilanz der Kapitalgesellschaft Eingang, auch die der ausländischen Niederlassungen und daher auch jene Darlehen, die diese unter eigener Firma aufgenommen haben, deren Schuldner aber die inländische Kapitalgesellschaft ist. Spätestens mit der Aufnahme dieser Darlehen in die inländische Bilanz ist der Tatbestand des § 33 TP 8 Abs. 4 (allenfalls iVm § 33 TP 19 Abs. 2) GebG erfüllt.
Anmerkung: Fortgesetztes Auskunftsverfahren zu EAS 639
20. August 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 11 Abs. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |
Schlagworte: | Auslandsbetriebstätte, Zinsen, Gesellschaft, Zurechnung, Fremdüblichkeit, Fremdverhaltensgrundsatz, Darlehen |
Verweise: | § 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |