EAS 925
Die Frage, ob eine amerikanische Limited Liability Company (LLC) einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, kann derzeit im EAS-Verfahren nicht mit genereller Wirkung beantwortet werden.
Grundsätzlich wird weiterhin an der in der deutschen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Urteile des RFH vom 12.2.1930, RFHE 27 S. 73 und des BFH vom 17.7.1968, BStBl. II S. 695) entwickelten Auffassung festgehalten, dass es in erster Linie darauf ankommt, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter in dem ausländischen Staat. Daher wurde in EAS 303 eine ungarische KG als Personengesellschaft eingestuft, obwohl Ungarn diese Personengesellschaft als Körperschaft besteuert.
In EAS 504 wurde zum Ausdruck gebracht, dass sich die USA bei der steuerlichen Behandlung von Gesellschaftsformen im Grunde - wie Deutschland und Österreich - von den gesellschaftlichen Strukturen leiten lässt. Von amerikanischer Seite wurde eine LLC grundsätzlich als "pass through company", sonach als eine Rechtsform eingestuft, die im Grunde eine Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter erfordert. In den Durchführungsbestimmungen zu dem am 31. Mai 1996 in Wien unterzeichneten neuen österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens wird ausdrücklich festgehalten werden, dass im Fall von LLCs die Abkommensberechtigung nicht - wie im Fall einer Körperschaft - nach der Ansässigkeit der LLC, sondern entsprechend der Behandlung als Personengesellschaft nach der Ansässigkeit der Gesellschafter bestimmt wird.
In EAS 645 wurde in der an das BMF gerichteten Anfrage bereits von Parteienseite dargelegt, dass der partnerschaftliche Zusammenschluss bei der Errichtung einer Werbeagentur in der Rechtsform einer LLC nach Art einer Personengesellschaft erfolgt ist.
Würde unter solchen Gegebenheiten auf österreichischer Seite eine LLC als Körperschaft behandelt werden, könnte dies im Verhältnis zu den USA zu einer grenzüberschreitenden steuerlichen Konfliktsituation führen.
Die Frage, ob eine amerikanische LLC möglicherweise doch mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, muss daher derzeit stets einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller Sachverhaltsgegebenheiten beurteilt werden. Dabei wird nach Auffassung des BM für Finanzen bei der Auslegung der österreichischen Steuerrechtsordnung darauf Bedacht zu nehmen sein, ob durch das angestrebte Interpretationsergebnis Steuerlücken im Verhältnis zum Ausland geöffnet werden; ein solches Auslegungsergebnis würde jedenfalls nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen und müsste daher gegenüber einem anderen zulässigen Auslegungsergebnis, das keine derartigen Folgen nach sich zieht, weichen.
31. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957 |
Schlagworte: | vergleichbare inländische Gesellschaftsform, Durchgriffsbesteuerung, Gesellschaft |
Verweise: | BFH 17.07.1968, I 121/64, BStBl II 1968, 695 |