EAS 924
Wird eine spanische Kapitalgesellschaft beauftragt, im Rahmen einer österreichischen Festivalveranstaltung ein Feuerwerk mit Spezialeffekten zu inszenieren, wobei diese Inszenierung von ca. 20 Feuerwerkskünstlern und 20 Technikern aus Spanien in Österreich vorgenommen wird, dann liegt eine Mitwirkung an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung vor, die nach inländischem Recht die Abzugssteuerpflicht in Bezug auf die an die mitwirkende spanische Gesellschaft gezahlte Gesamtvergütung nach § 99 EStG zur Folge hat.
Bestehen allerdings zwischen dem österreichischen Festivalveranstalter und den nach Österreich entsandten spanischen Feuerwerkskünstlern und Technikern keine vertraglichen Beziehungen (sondern bestehen diese ausschließlich zwischen dem Festivalveranstalter und der spanischen Kapitalgesellschaft, die ihrerseits die genannten Personen mit Dienstvertrag oder Werkvertrag zu ihrem Engagement in Österreich verpflichtet hat) dann steht das österreichisch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen der Vornahme des Steuerabzuges entgegen (Art 7 DBA-Spanien); eine Unterlassung des Steuerabzuges setzt aber die Beibringung einer spanischen Ansässigkeitsbescheinigung der genannten Gesellschaft voraus, aus der sich die Anspruchsberechtigung der Gesellschaft auf die Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens ergibt.
Diese Steuerbefreiung gilt auch für die von dem Festivalveranstalter unmittelbar an die Künstler und Techniker gezahlten Tagesdiäten, wenn diese unmittelbare Auszahlung über Auftrag des spanischen Vertragspartners (der spanischen Kapitalgesellschaft) erfolgt.
30. Juli 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967 |
Schlagworte: | Festival, Festivalveranstalter, Unterhaltungsdarbietungen, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerabzug, Gesellschaft, Ansässigkeitsbestätigung, Ansässigkeitsnachweis, Künstlerbesteuerung |
Verweise: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |